21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil14.08.2015

Kosten für behinderungs­gerechten Umbau eines Fahrzeugs und Erwerb der Fahrerlaubnis müssen bei ausreichendem Vermögen des Ehepartners selbst getragen werdenVermö­gens­ver­wertung stellt für Eheleute keine sozial­hilfe­rechtliche Härte dar

Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungs­gerechten Umbau eines Pkw müssen bei ausreichendem Vermögen des Ehepartners nicht aus Mitteln der Einglie­de­rungshilfe erstattet werden.

Die 1983 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leidet u.a. an einer angeborenen Fehlbildung der Wirbelsäule und des Rückenmarks mit partieller Lähmung der Beine und an einer Harn- und Stuhlin­kon­tinenz. Sie ist als schwer­be­hin­derter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; außerdem sind ihr die Nachteils­aus­gleiche "G", "B" und "aG" zuerkannt. Im Dezember 2013 heiratete die Klägerin ihren Ehemann. Bereits im Februar 2013 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Nachdem die Tochter seit März 2014 eine Kinder­ta­gesstätte besuchte, stellte die Klägerin beim beklagten Sozia­l­hil­fe­träger den Antrag, die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse "B" und den behin­de­rungs­ge­rechten Umbau eines Kfz (insgesamt rund 8.200 Euro) aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Da ihr Ehemann das Kind berufsbedingt weder morgens in die Tagesstätte verbringen noch nachmittags von dort abholen könne, sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen. Ein solches benötige sie auch für die Durchführung von Einkäufen, für Arzttermine und zur Teilnahme am gesell­schaft­lichen Leben.

Klägerin aufgrund des Vermögen des Ehemannes nicht hilfebedürftig

Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht hilfebedürftig sei, weil ihr Ehemann über vorrangig einzusetzendes Vermögen von etwa 11.400 Euro verfüge. Im Wider­spruchs­ver­fahren machte die Klägerin u.a. geltend, dass das Vermögen allein von ihrem Ehemann stamme und ausschließlich in dessen Eigentum stehe. Er habe das Vermögen außerdem im Wesentlichen bereits zu einer Zeit erwirtschaftet, bevor er mit ihr eine Lebens­ge­mein­schaft begründet habe. Deshalb sei es nicht unbillig, den durch ihre Behinderung bestehenden Nachteil durch die Solida­r­ge­mein­schaft auszugleichen. Vorliegend gehe vor allem darum, ihrer Tochter den Kinder­gar­ten­besuch zu ermöglichen.

SG: Vermö­gen­s­einsatz im vorliegenden Fall zumutbar

Widerspruch und die nachfolgend zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatten keinen Erfolg. Die Einglie­de­rungshilfe für behinderte Menschen stehe wie alle Leistungen der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfe­be­dürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sei. Hier sei der Vermö­gen­s­einsatz zumutbar. Dem stehe mangels Rechtsgrundlage weder entgegen, dass das Vermögen allein dem Ehemann gehöre, noch der Umstand, dass dieser das Vermögen zu einem weit überwiegenden Teil bereits zu einer Zeit angespart habe, als die Eheleute noch nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Die Vermö­gens­ver­wertung stelle für die Eheleute auch keine sozia­l­hil­fe­rechtliche Härte dar. Denn eine solche liege allein dann vor, wenn die Auswirkungen des Vermö­gen­s­ein­satzes deutlich über den bloßen Vermö­gens­verlust infolge der Verpflichtung zur Deckung des sozia­l­hil­fe­recht­lichen Bedarfs hinausgingen, was hier nicht der Fall sei.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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