18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil20.09.2012

Kein Einbau eines Aufzugs für schwer­be­hin­dertes Kind im Elternhaus auf Kosten des Sozia­l­hil­fe­trägers bei vorhandenem VermögenVorschrift über Privilegierung von Vermögen findet bei behinderten noch nicht eingeschulten Menschen keine Anwendung

Der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen bzw. überhaupt das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Einglie­de­rungs­hil­fe­maßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII bleibt vorhandenes Vermögen bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, völlig unberück­sichtigt, und Einkommen wird nur bei den Kosten des Lebens­un­terhalts berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beantragten im Februar 2005 die Eltern des im Jahre 2002 geborenen und in erheblichem Umfang behinderten (unter anderem Teillähmung beider Beine) Klägers die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Die Kosten beliefen sich nach Angaben im Klageverfahren auf über 37.000 Euro.

Sozia­l­leis­tungs­träger und Vorinstanzen lehnen Einglie­de­rungshilfe aufgrund des vorhandenen Vermögens ab

Der beklagte Sozia­l­hil­fe­träger, das Sozialgericht und das Landes­so­zi­al­gericht lehnten Eingliederungshilfe wegen der Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse der Eltern ab, da der Vater des Klägers nach eigenen Angaben über 37.000 Euro Vermögen und mehrere Ländereien besitze.

Gesetzgeber hat Einkommens- und Vermö­gen­s­pri­vi­le­gierung nur für spezifische Fördermaßnahmen bei behinderten Kindern vorgesehen

Mangels genauer Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts zu den Vermögens- und Einkom­mens­ver­hält­nissen der Eltern des Klägers wurde die Sache vom Bundes­so­zi­al­gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Allerdings findet die Vorschrift über die Privilegierung von Vermögen bei behinderten noch nicht eingeschulten Menschen keine Anwendung. Systematisch macht die Aufzählung der übrigen Fördermaßnahmen in § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (heilpäd­ago­gische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder, angemessene Schulbildung, schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden) deutlich, dass der Gesetzgeber eine Einkommens- und Vermö­gen­s­pri­vi­le­gierung nur für spezifische Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind vorgesehen hat, nicht jedoch für Umbaumaßnahmen im Haus, die es erst ermöglichen, das Haus zu verlassen und damit diese Fördermaßnahmen zu erreichen. Insoweit steht bei wertender Betrachtung der Bereich der allgemeinen Lebensführung im Vordergrund.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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