Sozialgericht Detmold Urteil11.01.2011
SG Detmold: Grundsicherungsträger muss Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille übernehmenGleitsichtbrille stellt Sonderbedarf nach dem SGB II dar
Die Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II sind als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf vom zuständigen Grundsicherungsträger zu übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Februar 2010 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine neue Gleitsichtbrille. Der Grundsicherungsträger lehnt die Kostenübernahme jedoch ab.
Daraufhin klagte der Mann und gab an, dass er ohne eine neue Brille zur Verrichtung vieler alltäglicher Tätigkeiten nicht mehr in der Lage sei. Er könne nur noch mit einer Lupe lesen, und die Behandlung seiner Diabeteserkrankung durch notwendige Insulingaben könne er selbst nicht länger sicherstellen. Er sei augenblicklich nicht in der Lage, die beim Spritzen von Insulin erforderliche Medikamentendosis verlässlich zu ermitteln. Er sei sowohl kurz- als auch weitsichtig und deshalb auf eine Gleitsichtbrille angewiesen.
Grundsicherungsträger muss Gleitsichtbrille bezahlen
Das Sozialgericht Detmold gab dem Mann Recht. Die Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille sind als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Dies folgt für die Zeit vor dem 3. Juni 2010 unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010.
Grundsicherungsträger darf Kosten für Anschaffung der Sehhilfe nicht wegen anderem erheblichen gesundheitlichen Bedarfs bei Regelleistung einsparen
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte atypische Bedarfslage erklärt sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an Diabetes mellitus erkrankten Leistungsempfängers. Dieser kann sein durch das Grundgesetz garantiertes Existenzminimum durch die pauschaliert erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr sicherstellen. Er kann insbesondere die Kosten für die Anschaffung der Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht aus der Regelleistung an oder einsparen. Betrachtet man den atypischen Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein, dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal im Bewilligungszeitraum benötigt würde. Eine solche Sichtweise wird der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch vielmehr veranlasst werden, dafür Sorge zu tragen, dass in besonderen Härtefällen das Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig mehr Leistungen benötigen, als sich aus dem statistischen Mittel ergibt, im untersten Netz der sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2011
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online