21.11.2024
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Dokument-Nr. 10253

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Sozialgericht Potsdam Urteil20.08.2010

Höhere Unter­kunfts­kosten für Hartz-IV-Empfänger: Richtlinien zu Unter­kunfts­kosten für die Jahre 2007/2008 im Landkreis Potsdam-Mittelmarkt rechtswidrigVon ARGE festgelegte Angemes­sen­heits­grenzen beruhen auf keinem prüfbaren und schlüssigen Konzept

Die Richtlinien im Landkreis Potsdam-Mittelmarkt zu den Unter­kunfts­kosten für die Jahre 2007/2008 sind rechtswidrig, da die festgelegten Angemes­sen­heits­grenzen nicht auf einem prüfbaren und schlüssigen Konzept beruhten und außerdem die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem örtlichen Mietmarkt nicht angemessen berück­sich­tigten. Dies entschied das Sozialgericht Potsdam.

Der in Werder (Havel) lebende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte für seine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 55 qm² Wohnfläche eine Netto-Kaltmiete von 302,50 Euro an den Vermieter zu zahlen. Deutlich zu hoch waren die Unter­kunfts­kosten des Klägers damit nach den Geschäfts­an­wei­sungen der für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmarkt zuständigen Mittel­mär­kischen Arbeits­ge­mein­schaft zur Integration in Arbeit (MAIA) für die Jahre 2007 und 2008, welche die Angemes­sen­heits­grenze für die Nettokaltmiete auf einen Quadrat­me­terpreis von 4,75 Euro festlegten. Demzufolge hat die MAIA von der Nettokaltmiete des Klägers nur 237,50 Euro übernommen.

Geschäfts­an­wei­sungen der ARGE entsprechen nicht den Anforderungen der Richtlinien des Bundes­so­zi­al­ge­richts zur Festlegung regionaler Angemes­sen­heits­grenzen

Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Potsdam. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die von der MAIA für die Jahre 2007 und 2008 festgelegten Angemes­sen­heits­grenzen nicht auf einem prüfbaren und schlüssigen Konzept beruhten und außerdem die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem örtlichen Mietmarkt nicht angemessen berück­sich­tigten. Die Geschäfts­an­wei­sungen der MAIA für die Jahre 2007 und 2008 hätten damit nicht den vom Bundes­so­zi­al­gericht gestellten Anforderungen an die Richtlinien der Leistungsträger zur Festlegung regionaler Angemes­sen­heits­grenzen entsprochen. Konkret seien die von der MAIA zur Festlegung der Angemes­sen­heits­grenze erhobenen Daten über Mietpreise veraltet und nicht repräsentativ für die Lage auf dem regionalen Wohnungsmarkt.

Festlegung der Angemes­sen­heits­grenze nach Durch­schnitt­werten von örtlichen Mietpreisen kein überzeugendes Argument

Nicht überzeugen konnte die Richter auch die Festlegung der Angemes­sen­heits­grenze nach Durch­schnitt­werten von örtlichen Mietpreisen. Ausreißer der Miethöhe könnten bei dieser Methode zu deutlichen Verzerrungen nach oben oder unten führen. Es sei nicht gewährleistet, dass in der Wirklichkeit auch Wohnraum zum Durch­schnittswert zur Verfügung stehe. Bei den von der MAIA durchgeführten Erhebungen zur Festlegung der Angemes­sen­heits­grenze vermisste das Gericht außerdem eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen sowie eine Orientierung an einem konkreten Wohnstandard.

ARGE zur Übernahme der vollen Mietkosten verurteilt

Da das Gericht die Ermittlung der Angemes­sen­heits­grenze für die Jahre 2007/2008 aus heutiger Sicht nicht mehr für möglich hält, hat es die MAIA in Anlehnung an die Wohngeldtabelle des Wohngeld­ge­setzes zur Übernahme der vollen Mietkosten verurteilt.

Quelle: Sozialgericht Potsdam/ra-online

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