18.10.2024
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Sozialgericht Münster Urteil24.08.2012

Trans­pa­renz­be­richten über Pflege­ein­rich­tungen liegt verfehlte Bewer­tungs­sym­ptomatik zugrundeErneute Rüge für den Pflege-TÜV durch das Sozialgericht Münster

Das Sozialgericht Münster hat in einem Klageverfahren eines Pflegeheims die Veröf­fent­lichung eines so genannten Trans­pa­renz­be­richts im Internet untersagt.

Das Sozialgericht Münster bekräftigte seine im rechtskräftigen Urteil vom 20. August 2010 sowie im rechtskräftigen Urteil vom 24. Juni 2011 (Az.: S 6 P 114/11) vertretene Auffassung, dass der Beurteilung der Qualität der Arbeit von Pflege­ein­rich­tungen in den so genannten Trans­pa­renz­be­richten eine verfehlte Bewertungssymptomatik zugrunde liegt, da bei den Prüfungen durch den Pflege-TÜV lediglich das Ausmaß der Dokumentation der Pflege­leis­tungen beurteilt wird. Im konkreten Fall führe dies zu einer Verletzung von Grundrechten des mit der Note "gut" bewerteten ambulanten Pflegedienstes.

Ziel der Verbrau­che­r­in­for­mation wird mit Trans­pa­renz­be­richten nicht erreicht

Zudem könne nach Einschätzung des Sozialgerichtes Münster bei einem bundesweit aktuellen Noten­durch­schnitt von 1,2 von einer realistischen Quali­täts­be­wertung keine Rede mehr sein, sodass mit den Trans­pa­renz­be­richten das Ziel der Verbraucherinformation nicht erreicht werde. Zudem stelle das Sozialgericht Münster die Frage nach der politischen Verantwortung für die Aufrecht­er­haltung eines nach ihrer Auffassung evident ungeeigneten Prüfverfahrens mit jährlichen Kosten in Höhe von 100 Millionen Euro.

Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online

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