21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 31439

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Sozialgericht München Beschluss18.02.2022

Keine Koste­n­er­stattung für künstliche Befruchtung bei Verstoß gegen das Embryonen­schutzgesetzKeine Erstattung der Kosten nach deutschem Recht für in Österreich erlaubte Behandlung

Krankenkassen müssen sich an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht beteiligen, wenn die Vorschriften des deutschen Embryonen­schutzgesetzes nicht eingehalten wurden. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgte, in dem andere Vorschriften zum Schutz des ungeborenen Lebens gelten. Dies hat das Sozialgericht München kürzlich entschieden.

Die Klägerin hatte aus medizinischen Gründen eine künstliche Befruchtung durch intra­zy­to­plas­ma­tische Spermie­n­in­jektion (ICSI) vornehmen lassen. Die Behandlung war von der deutschen Krankenkasse genehmigt. Die Klägerin ließ die Behandlung in einer Praxis in Österreich durchführen. Der behandelnde Arzt hatte nach Berechnung der Wahrschein­lichkeit für die Entwicklung eines Embryos sieben Eizellen befruchtet, aus denen sich vier Embryonen entwickelten. Davon wurde der Klägerin ein Embryo übertragen, die restlichen Embryonen wurden für etwaige spätere Versuche kryokonserviert. Die Krankenkasse hat eine Kosten­be­tei­ligung abgelehnt, da entgegen den Vorschriften des deutschen Embry­o­nen­schutz­ge­setzes zu viele Eizellen befruchtet worden seien.

Richter: Eine Koste­n­er­stattung kommt nur in Betracht, wenn der Eingriff nach dem deutschem Embry­o­nen­schutz­gesetz erlaubt gewesen wäre

Das Sozialgericht München hat die dagegen erhobene Klage nun abgewiesen. Es sei zwar zulässig gewesen, dass die Klägerin die Behandlung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU habe durchführen lassen, eine Koste­n­er­stattung komme dafür aber nur in Betracht, wenn der Eingriff in dieser Weise auch nach deutschem Embryonenschutzgesetz erlaubt gewesen wäre. Danach dürfen nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können. Üblicherweise sind dies ein oder zwei Eizellen, die sich nach der Befruchtung entwickelt haben. An diese Begrenzung hatte sich die Behandlung nach Ansicht des Richters nicht gehalten.

Nicht alle Embryonen wurden transferiert

Der behandelnde Arzt hatte die Wahrschein­lichkeit eines Erfolges nach sorgfältiger und individueller Prognose zwar zutreffend berechnet. Aber bereits nach dieser Prognose war zu erwarten, dass sich aus sieben befruchteten Eizellen mindestens drei Embryonen entwickeln würden, von denen nicht alle der Klägerin transferiert werden können. Damit wurden die Vorgaben des deutschen Embry­o­nen­schutz­ge­setzes nicht eingehalten. Die Einwände, dass das deutsche Gesetz in Österreich nicht gelten würde und dass die überzähligen Embryonen nicht vernichtet, sondern konserviert wurden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Krankenkassen dürfen sich an den Kosten nur beteiligen, wenn die Form der Behandlung in Deutschland auch erlaubt ist. Schließlich war es der Wille des Gesetzgebers, der Entstehung überzähliger Embryonen entge­gen­zu­wirken und das grundgesetzlich geschützte Leben in vitro erzeugter Embryonen zu schützen - so das Sozialgericht München in seiner Begründung.

Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/pt)

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