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Sozialgericht Mainz Urteil09.07.2012

Erwerbsloser Kläger ist als pflegender Angehöriger nicht in jedem Fall renten­ver­si­che­rungs­pflichtigDurch professionellen Pflegedienst geleisteter Pflegeaufwand und Pflege­leis­tungen durch Geschwister sind ebenfalls zu berücksichtigen

Ein Erwerbsloser, der einen Angehörigen pflegt, ist nur dann renten­ver­si­che­rungs­pflichtig, wenn er eine Pflegezeit von mindestens 14 Stunden pro Woche glaubhaft geltend machen kann. Wird er bei der Pflege des Angehörigen durch einen professionellen Pflegedienst oder Geschwister unterstützt, ist der von diesen Personen geleistete Pflegeaufwand auf die geleistete Pflegezeit des Erwerbslosen anzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Der erwerbslose Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls pflegte zusammen mit seinen drei Schwestern und einer professionellen Pflegekraft seine Mutter in Idar-Oberstein. Ihm war es jedoch nicht gelungen, dem Gericht die für den Eintritt der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht wenigstens nötigen 14 Stunden Pflegezeit pro Woche glaubhaft zu machen.

Deutsche Renten­ver­si­cherung lehnt Renten­ver­si­che­rungs­pflicht ab

Der Pflegeaufwand der Mutter war in einem Gutachten auf 26 Stunden in der Woche geschätzt worden. Der Kläger selbst hatte sogar vorgetragen, sich jede Woche mehr als 42 Stunden um seine Mutter kümmern zu müssen. Dennoch hatte die Deutsche Rentenversicherung die Renten­ver­si­che­rungs­pflicht abgelehnt.

Festgestellter Pflegeaufwand von 26 Wochenstunden deckt Grundpflege und hauswirt­schaftliche Versorgung der Mutter ab

Das Sozialgericht Mainz bestätigte diese Auffassung. Das Gericht hat in seinem Urteil den gutachterlich festgestellten Pflegeaufwand von 26 Stunden in der Woche zugrunde gelegt. Damit war vorliegend sowohl die so genannte Grundpflege der Mutter als auch ihre hauswirt­schaftliche Versorgung abgedeckt, die darüber hinausgehende "ergänzende Pflege" bzw. weiterführende Betreu­ungs­leis­tungen sind nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­gericht von der Renten­ver­si­cherung nicht zu berück­sich­tigten.

Pflege-Zeitaufwand des Klägers liegt unter 14 Stunden

Diese 26 Stunden können jedoch beim Kläger nicht vollständig berücksichtigt werden, sondern nur soweit er selbst auch tatsächlich die Pflege­leis­tungen erbracht hat. Somit waren sowohl der durch den professionellen Pflegedienst geleistete Pflegeaufwand wie auch die Pflege­leis­tungen der Schwestern des Klägers abzuziehen. Im Ergebnis lag der Zeitaufwand des Klägers unter 14 Stunden. Das Gericht lehnte die Klage daher ab.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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