18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 9610

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Urteil05.05.2010BundessozialgerichtB 12 R 6/09 R, B 12 R 9/09 R und B 12 R 12/09 R
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Bundessozialgericht Urteil05.05.2010

Bundes­so­zi­al­gericht zur Renten­ver­si­che­rungs­pflicht für nicht erwerbsmäßig tätige PflegepersonenMindest­pfle­gezeit muss mit Grundpflege und hauswirt­schaft­licher Versorgung 14 Wochenstunden erreichen

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unterliegen nur dann der Pfleger­ver­si­che­rungs­pflicht, wenn die Mindest­pfle­gezeit von 14 Wochenstunden mit Grundpflege und hauswirt­schaft­licher Versorgung erreicht wird. Berücksichtigt werden damit nur Hilfeleistungen bei Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der Pflege­be­dürf­tigkeit im Rahmen der Pflege­ver­si­cherung von Bedeutung sind. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Bei der Einführung der Pflegeversicherung durch das Pflege­ver­si­che­rungs­gesetz hat der Gesetzgeber mit der sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Risikovorsorge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen weiteren Anreiz für häusliche Pflege gesetzt. Danach wird für diesen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung begründet (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI) mit der Folge, dass von den Pflegekassen als weitere Leistung neben den Sachleistungen Renten­ver­si­che­rungs­beiträge an den Renten­ver­si­che­rungs­träger zu entrichten sind. Der entsprechende Versi­che­rungs­pflicht­tat­bestand setzt voraus, dass ein Pflege­be­dürftiger nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, wenn dieser Anspruch auf Leistungen der Pflege­ver­si­cherung hat. Bedingung ist weiterhin, dass die Pflegeperson nicht daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich (anderweitig) beschäftigt oder selbstständig tätig ist.

Bei Berechnung der Mindest­stun­denzahl der Pflege ist Zeit für ergänzende Pflege und Betreuung nicht mitzurechnen

Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindest­stun­denzahl der Pflege erreicht ist, sind nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts andere Pflege­leis­tungen, etwa die Zeit für ergänzende Pflege und Betreuung nicht mitzurechnen. Entscheidend ist insoweit, dass die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Renten­ver­si­cherung eng mit dem (Sach)Leistungsrecht der Pflege­ver­si­cherung verbunden und die Entrichtung von Renten­ver­si­che­rungs­bei­trägen durch die Pflegekassen an den Renten­ver­si­che­rungs­träger als Leistung der Pflege­ver­si­cherung konzipiert ist.

Quelle: ra-online, BSG

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