21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Magdeburg Urteil27.06.2013

Pflegekind eines gefallenen Soldaten erhält auch nach Unterbringung in neuer Pflegefamilie weiterhin HalbwaisenrenteFür Anspruch auf Halbwaisenrente ist lediglich Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflegekind entscheidend

Das Sozialgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein Pflegekind eines gefallenen Soldaten auch nach Unterbringung in neuer Pflegefamilie weiterhin Halbwaisenrente erhält. Für einen Anspruch auf Halbwaisenrente ist lediglich die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflegekind entscheidend.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Pflegevater des 2008 geborenen Pflegekindes im Bundes­wehr­einsatz gefallen war, erhielt dieses eine Halbwaisenrente nach dem Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz. Als es über ein Jahr später in eine neue Pflegefamilie kam, wurde die Rente eingestellt. Nach Auffassung der Behörde sei die Pflegestellung zur bisherigen Familie aufgehoben worden, denn es liege keine Haushalts­aufnahme mehr vor.

Anspruch auf Halbwaisenrente bleibt bestehen

Das Sozialgericht Magdeburg hat der dagegen erhobenen Klage des Pflegekindes stattgegeben. Für den Anspruch auf Halbwaisenrente komme es lediglich auf die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflegekind an. Es sei unerheblich, ob das Pflege­ver­hältnis in dessen Familie fortgesetzt werde. Ein gemeinsamer Haushalt habe aufgrund seines Todes gar nicht mehr bestehen können.

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz)

§ 81e

(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familien­an­ge­höriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der gesund­heit­lichen und wirtschaft­lichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes­ver­sor­gungs­ge­setzes gewährt. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Recht­fer­ti­gungs­grundes gehandelt hat [...]

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundes­ver­sor­gungs­gesetz)

§ 45

Erläuterungen

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch

1. Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,

2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundes­kin­der­geld­ge­setzes sowie

3. (weggefallen)

[...]

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17328

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI