15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 14941

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Sozialgericht Mainz Urteil19.12.2012

Anspruch auf Halbwaisenrente für Stiefkinder bei Haushalts­ge­mein­schaftHaushalts­aufnahme ist für Halbwaisenrente maßgeblich nicht polizeilich gemeldete Adresse des Vaters

Ein minderjähriges Kind hat nach dem Tod seines Stiefvaters auch dann einen Anspruch auf Waisenrentet, wenn sich der Vater zwar polizeilich umgemeldet hat, anschließend aber weiterhin mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies hat das Sozialgericht Main entschieden.

Das Sozialgericht Mainz hatte in einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2012 zu klären, ob eine aus dem Landkreis Bad Kreuznach stammende minderjährige Klägerin nach dem Tod ihres Stiefvaters einen Anspruch auf eine sog. Halbwaisenrente besitzt (Az.: S 13 R 526/09). Hierfür hätte sie nach den entsprechenden Vorschriften des SGB VI zum Zeitpunkt des Todes des Stiefvaters in dessen Haushalt aufgenommen sein müssen. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung hatte dies angezweifelt, weil sich der Stiefvater vor seinem Tod polizeilich aus der Wohnung, in der er gemeinsam mit der Klägerin und deren Mutter gelebt hatte, ab- und unter der Adresse seiner Eltern neu angemeldet hatte. Daher war ein ablehnender Bescheid erlassen worden, dem die Klägerin jedoch mit der Begründung entge­gen­ge­treten war, dass es sich bei dieser Ummeldung lediglich um eine reine Schuld­ner­schutz­vor­kehrung des stark verschuldeten Stiefvaters gehandelt habe.

Das Sozialgericht vernahm einen ehemaligen Geschäfts­partners des Stiefvaters und eine Nachbarin als Zeugen, um die Lebens­ver­hältnisse der Familie bis zum Tod des Stiefvaters aufzuklären. Hierbei stellte sich heraus, dass sich der Stiefvater zwar polizeilich umgemeldet hatte, tatsächlich aber bis zuletzt mit seiner Ehefrau und deren leiblicher Tochter – der Klägerin – in einer Familienwohnung gelebt und sich um die Klägerin sowohl materiell als auch in Fürsorge gekümmert hatte. In der mündlichen Verhandlung wiesen die Richter die Beteiligten darauf hin, dass das Bundes­so­zi­al­gericht erst unlängst ausgeführt habe, dass der Gesetzgeber auf die "Haushalts­aufnahme" abstelle, weil er ein Stiefkind im Hinblick auf den Anspruch auf eine Wai-senrente nur dann einem leiblichen Kind gleichstellen will, wenn zwischen dem versicherten Verstorbenen und dem Stiefkind ein elternähnliches/familienhaftes, auf Dauer berechnetes Band begründet worden sei und auch während des letzten Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten noch fortbestand. Die durchgeführte Zeugen­ver­nehmung habe nun ergeben, dass sich die Wohnver­hältnisse der Klägerin und ihres Stiefvaters vor dessen Tod nicht verändert hatten. Allein seine polizeiliche Ummeldung ohne einen sich anschließenden auch tatsächlich durchgeführten Umzug, lasse nicht den Schluss zu, dass das "elternähnliche Band" nicht bis zu seinem Tod fortbestanden habe.

Nach diesem Hinweis des Gerichts hielt die Deutsche Renten­ver­si­cherung an ihrer ursprünglichen Rechts­auf­fassung nicht mehr fest und gab ein streit­be­en­dendes Anerkenntnis ab.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Mainz (pm/pt)

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