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Urteil15.12.2025Sozialgericht LandshutS 16 AL 83/24
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Sozialgericht Landshut Urteil15.12.2025

Rückzahlung von Arbeits­lo­sengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungs­emp­fängersRückzahlung nur, wenn der Empfänger auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm die Leistung so nicht zustand

Wer aufgrund eines fehlerhaften Bescheides Arbeits­lo­sengeld erhält, muss dieses nur zurückzahlen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Bei einem juristischen Laien ist dabei Voraussetzung, dass er auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm die Leistung so nicht zusteht (sogenannte "Parallelwertung in der Laiensphäre"). Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Landshut hervor.

Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 01.11.2022 bei der beklagten Agentur für Arbeit arbeitslos. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) umfasste zu diesem Zeitpunkt zwölf Monate. Für November 2022 wurde ihm ALG bewilligt. Ab 01.12.2022 machte er sich selbstständig. Hierfür wurde ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 07.12.2022 ein Gründungs­zu­schuss für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.05.2023 gewährt.

Bescheid enthält Hinweis, dass sich die Bezugsdauer von ALG um die Monate für die ein Gründungs­zu­schuss gezahlt wird, verrringert

Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich die Bezugsdauer von ALG um die Monate verringere, für welche man einen Gründungs­zu­schuss erhalten habe. Auch ein Merkblatt, das dem Kläger ausgehändigt worden war, enthielt einen solchen Hinweis. Während seiner selbstständigen Tätigkeit war der Kläger in der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung freiwillig weiter­ver­sichert. Ab 01.06.2023 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Ihm wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 15.06.2023 ALG für elf Monate (d.h. von Juni 2023 bis April 2024) bewilligt. Im Februar 2024 fiel der Beklagten auf, dass der Bescheid insofern unrichtig war, als dem Kläger ab Juni 2023 nicht für elf, sondern nur noch für fünf Monate, d. h. bis 30.10.2023, ALG zugestanden hätte. Die Beklagte hatte nicht berücksichtigt, dass die sechs Monate der Gewährung des Gründungs­zu­schusses auf die Bezugsdauer von ALG anzurechnen gewesen wären und somit ein Anspruch auf ALG nur bis 30.10.2023 bestanden hätte.

Agentur für Arbeit verlangt rund 6000 Euro zurück

Mit Bescheid vom 08.03.2024 nahm die Beklagte daher den Bescheid vom 15.06.2023 insoweit zurück, als über den 30.10.2023 hinaus ALG gewährt worden war und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von rund 6.000 Euro vom Kläger zurück. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Rücknahme für die Vergangenheit möglich sei, weil das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwal­tungsaktes nicht schutzwürdig sei. Es sei als grob fahrlässig zu werten, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm das ALG ab Juni 2023 noch für elf Monate zustehe. In dem Bescheid vom 07.12.2022 und in Merkblättern sei er schließlich darüber aufgeklärt worden, dass die Monate der Gewährung des Gründungs­zu­schusses auf die maximale Bezugsdauer des ALG anzurechnen seien.

Klage gegen Rückzah­lungs­be­scheid erfolgreich

Die Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Landshut hat den Rücknahme- und Erstat­tungs­be­scheid vom 08.03.2024 aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme- und Erstat­tungs­ent­scheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vorgelegen hätten, weil der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Grobe Fahrlässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe.

Für den Kläger als Laien war es nicht ersichtlich, dass der Bescheid fehlerhaft war

Bei einem juristischen Laien sei dabei Voraussetzung, dass er auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm die Leistung so nicht zustehe (sogenannte "Parallelwertung in der Laiensphäre"). Im hier zu entscheidenden Fall reiche es nicht aus, dass dem Kläger Monate vor Erlass des Bescheides vom 15.06.2023 (im Dezember 2022) nicht konkret fallbezogene Hinweise in einem Bescheid oder Merkblatt zugesandt worden seien, dass die Monate des Gründungs­zu­schusses auf die Bezugsdauer von ALG angerechnet würden. Die Rechts­wid­rigkeit des Bescheides vom 15.06.2023 sei hier nicht augenfällig gewesen. Dem Leistungs­emp­fänger, der zutreffende Angaben gemacht habe, dürfe durch abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblättern etc. nicht das Risiko für eine sachgerechte Bearbeitung und Berück­sich­tigung von eindeutigen Tatsachen durch eine Fachbehörde aufgebürdet werden.

Quelle: Sozialgericht Landshut, ra-online (pm/pt)

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