18.10.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil01.06.2016

Schwer­behinderten­eigenschaft wegen Diabetes wird nur bei gravierender Beein­träch­tigung in der Lebensführung anerkanntAnerkennung der Schwer­behinderten­eigenschaft setzt ausgeprägte Teilhabe­beein­träch­tigung voraus

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Schwer­behinderten­eigenschaft bei einem an Diabetes erkrankten Menschen nur dann zuerkannt werden kann, wenn es durch die Krankheit zu gravierenden Beein­träch­ti­gungen in der Lebensführung kommt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Landes­ver­sor­gungsamt der 1997 geborenen Klägerin wegen der Notwendigkeit eines erheblichen Thera­pie­auf­wandes (mindestens sechs Mal täglich Blutzu­cke­r­messung mit jeweils situa­ti­o­ns­be­dingter Anpassung der Insulingabe) einen Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuzuerkennen sei, weil ihre Erkrankung schon allein wegen des zeitlichen Aufwands für die Therapien zu erheblichen Einschränkungen in allen Lebenslagen, insbesondere in der Schule, Freizeit und bei der Berufswahl führe.

Für Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft müssen durch Erkrankung erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorliegen

Dieser Auffassung ist das Sozialgericht Karlsruhe nicht gefolgt. Das entschied, dass nach den versor­gungs­me­di­zi­nischen Grundsätzen, wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts ausgelegt werden, die Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft voraussetzt, dass die an Diabetes erkrankten Menschen zusätzlich zur Insulintherapie durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, beispielsweise durch Besonderheiten der Diabetes-Therapie oder wegen eines unzureichenden Therapieerfolgs. Eine zusätzliche, d.h. über die mit der Insulintherapie und der Krankheit an sich verbundenen Nachteile hinausgehende ausgeprägte Teilha­be­be­ein­träch­tigung konnte das Gericht bei der Klägerin jedoch nicht erkennen, weil die behandelnden Ärzte eine gute Blutzu­cker­ein­stellung ohne Komplikationen bestätigt haben. Auch der von der Klägerin behauptete (zukünftige) Nachteil auf dem Arbeitsmarkt als Diabetikerin sei bei der GdB-Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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