Sozialgericht Karlsruhe Urteil01.06.2016
Schwerbehinderteneigenschaft wegen Diabetes wird nur bei gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung anerkanntAnerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft setzt ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung voraus
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Schwerbehinderteneigenschaft bei einem an Diabetes erkrankten Menschen nur dann zuerkannt werden kann, wenn es durch die Krankheit zu gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung kommt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Landesversorgungsamt der 1997 geborenen Klägerin wegen der Notwendigkeit eines erheblichen Therapieaufwandes (mindestens sechs Mal täglich Blutzuckermessung mit jeweils situationsbedingter Anpassung der Insulingabe) einen Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuzuerkennen sei, weil ihre Erkrankung schon allein wegen des zeitlichen Aufwands für die Therapien zu erheblichen Einschränkungen in allen Lebenslagen, insbesondere in der Schule, Freizeit und bei der Berufswahl führe.
Für Schwerbehinderteneigenschaft müssen durch Erkrankung erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorliegen
Dieser Auffassung ist das Sozialgericht Karlsruhe nicht gefolgt. Das entschied, dass nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen, wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgelegt werden, die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt, dass die an Diabetes erkrankten Menschen zusätzlich zur Insulintherapie durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, beispielsweise durch Besonderheiten der Diabetes-Therapie oder wegen eines unzureichenden Therapieerfolgs. Eine zusätzliche, d.h. über die mit der Insulintherapie und der Krankheit an sich verbundenen Nachteile hinausgehende ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung konnte das Gericht bei der Klägerin jedoch nicht erkennen, weil die behandelnden Ärzte eine gute Blutzuckereinstellung ohne Komplikationen bestätigt haben. Auch der von der Klägerin behauptete (zukünftige) Nachteil auf dem Arbeitsmarkt als Diabetikerin sei bei der GdB-Bemessung nicht zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2016
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online