18.10.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil28.07.2014

An Diabetes mellitus leidendes, schwer­be­hin­dertes Kind hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "B"Latente Gefahr von Unterzucker nicht ausreichend für begründete Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln

Die latente Gefahr eines hypoglyk­ämischen Zustands bei einem an Diabetes mellitus leidenden, schwe­be­hin­derten Kindes allein ist nicht ausreichend, um die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu begründen und damit die Zuerkennung des Merkzeichens "B" zu erhalten. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 2007 geborenes schwer­be­hin­dertes Kind leidet an einem Diabetes mellitus, es ist auf Insulingaben angewiesen. Das zuständige Amt erkannte die gesund­heit­lichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" an, lehnte aber die die Zuerkennung des Merkzeichens "B" ab. Diabetes Mellitus führe nicht regelhaft zur Zuerkennung des Merkzeichens "B" bei Kindern. Wie bei Erwachsenen sei darauf abzustellen, ob schwerer "Unterzucker" drohe. Das sei der falsche Maßstab - so die Klägerin. Es sei ein Vergleich mit nicht­be­hin­derten gleichaltrigen Nicht­be­hin­derten zu ziehen, andernfalls liege eine Diskriminierung wegen des jugendlichen Alters vor.

LSG verneint Zuerkennung des Merkzeichens "B"

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschied, dass die Zuerkennung des Merkzeichens "H" bei einem Kind, das an insulin­pflichtigem Diabetes leidet, nicht automatisch zur Zuerkennung auch des Merkzeichens "B" führe. Die latente Gefahr hypoglyk­ämischer Zustände allein reiche nicht aus, die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu begründen. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteils "B" bei einem behinderten Kind vorliegen, seien vielmehr dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen maßgebend. Alterstypische Beein­träch­ti­gungen führten nicht zu einem Nachteils­aus­gleich im Schwer­be­hin­der­tenrecht.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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