Dokument-Nr. 27792
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Sozialgericht Mannheim Gerichtsbescheid29.05.2018
Kein Anspruch auf unentgeltliche Mitnahme von Begleitpersonen im ÖPNV trotz potentiell lebensbedrohlicher WespengiftallergieVoraussetzungen für Zuerkennung des Merkzeichens "B" nicht erfüllt
Das Sozialgericht Mannheim hat entschieden, dass trotz einer potentiell lebensbedrohlichen Wespengiftallergie kein Anspruch auf unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson in den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leidet unter anderem an einer Allergie, die im Falle eines Wespenstichs dazu führt, dass er einen anaphylaktischen Schock erleidet und ihm sofort eine von ihm immer mitgeführte Spritze verabreicht werden muss, wozu er selbst aufgrund des Schockzustands nicht in der Lage ist. Er machte daher beim Versorgungsamt geltend, dass ihm das Merkzeichen "B" zuerkannt werden müsse, welches in öffentlichen Verkehrsmitteln zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson berechtigt. Hiermit hatte er keinen Erfolg.
Zuerkennung des Merkzeichens "B" setzt vor allem benötigte Hilfe durch Dritte beim Ein- und Aussteigen voraus
Das Sozialgericht Mannheim wies seine Klage ab. Die Zuerkennung des Merkzeichens "B" setze voraus, dass der Betroffene regelmäßig, vor allem beim Ein- und Aussteigen, auf fremde Hilfe angewiesen ist, was beim Kläger nicht der Fall sei. Die bloße Möglichkeit, einen Wespenstich zu erleiden, führe zu keiner dauerhaften Einschränkung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2019
Quelle: Sozialgericht Mannheim/ra-online (pm/kg)
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