23.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil13.10.2015

Simul­tan­über­setzer beim Militär hat Anspruch auf Koste­n­er­stattung für beidseitige Hörge­rä­te­ver­sorgungKranken­versicherungs­träger zur Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten verurteilt

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Simul­tan­über­setzer beim Militär Anspruch auf Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten für eine beidseitige Hörge­rä­te­ver­sorgung hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten seiner beidseitigen Hörge­rä­te­ver­sorgung. Er ist als leitender technischer Angestellter Fernmelde- und Kommu­ni­ka­ti­o­nswesen bei der US-Army beschäftigt und nimmt in dieser Funktion als technischer Berater des Dienst­stel­len­leiters an wichtigen Konferenzen und Video­kon­fe­renzen teil. Dabei übersetze er die Gespräche simultan von deutsch in Englisch und umgekehrt. Nachdem der Renten­ver­si­che­rungs­träger den Antrag des Klägers ablehnte und die Kranken­ver­si­cherung nur den Festbetrag für Hörgeräte bewilligte, wandte er sich gegen den Ableh­nungs­be­scheid des Renten­ver­si­che­rungs­trägers.

Kranken­ver­si­che­rungs­träger zur Koste­n­er­stattung verpflichtet

Das Sozialgericht Karlsruhe hob den angefochtenen Bescheid des Renten­ver­si­che­rungs­trägers auf und verpflichtete den beigeladenen Kranken­ver­si­che­rungs­träger zur Erstattung der begehrten Kosten. Der Bescheid des Renten­ver­si­che­rungs­trägers sei rechtswidrig, da mit der Übergabe der vertrag­s­ärzt­lichen Hörge­rä­te­ver­ordnung an den Hörge­rä­te­akustiker der beigeladene Kranken­ver­si­che­rungs­träger allein und ausschließlich zuständig geworden sei. Eine (fristgemäße) Abgabe wegen (sachlicher) Unzuständigkeit sei weder an den beklagten Renten­ver­si­che­rungs­träger noch an einen anderen Leistungsträger erfolgt.

Ausübung der beruflichen Tätigkeit ohne höherwertige Hörgeräte unmöglich

Das Sozialgericht entschied, dass eine höherwertige Hörge­rä­te­ausstattung (über den Festbetrag hinaus) bei einem Simul­tan­über­setzer beim Militär aus rein beruflichen Gründen erforderlich sei. Ohne die höherwertigen Hörgeräte sei es dem Kläger nicht möglich, in seinem Beruf tätig zu sein. Er müsse bei Telefon- und Video­kon­fe­renzen simultan übersetzen. Dabei bestünden gegenüber anderen Berufen erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen. Bei seiner Tätigkeit sei der Kläger auf ein überdurch­schnitt­liches Hörvermögen bei zugleich erheblichen Störgeräuschen angewiesen. Aufgrund der beschriebenen erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen unterscheide sich der von dem Kläger ausgeübte Beruf von einer bloßen Bürotätigkeit.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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