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Sozialgericht Karlsruhe Urteil13.06.2023

Corona-Infektion als Arbeitsunfall setzt Nachweisbarkeit der Infektion am Arbeitsplatz vorausBei Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich besteht kein Anspruch gegen gesetzliche Unfall­ver­si­cherung

Die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall setzt den Nachweis voraus, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeit angesteckt hat. Besteht die Möglichkeit, dass die Infektion im privaten Bereich geschah, besteht kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2020 erkrankte ein bei einem in Baden-Württemberg ansässigen Maschinenbauer beschäftigter Montierer an Corona. Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung weigerte sich die Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen, da ihrer Meinung nach eine Infektion im privaten Umfeld sehr viel wahrschein­licher sei, als eine Infektion am Arbeitsplatz. Dagegen richtete sich die Klage des Montierers.

Keine Anerkennung der Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied gegen den Kläger. Die Corona-Infektion sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Kläger nicht habe nachweisen können, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte. Eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall setze voraus, dass sich zumindest eine nachweislich infektiöse Person (sog. Indexperson) im unmittelbaren Tätig­keit­sumfeld des erkrankten Versicherten aufgehalten hat. Könne keine Indexperson genannt werden, seien die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht nachgewiesen. So lag der Fall hier. Der Kläger habe keine Indexperson benannt, welche innerhalb der Inkubationszeit nachweislich an Corona infiziert war.

Mögliche Infektion durch Kinder

Zudem gab das Sozialgericht zu Bedenken, dass eine Infektion auch über die beiden Kinder des Klägers denkbar sei. Denn viele Infektionen verlaufen ganz oder phasenweise symptomlos. Die beiden Kinder seien nicht getestet worden, so dass eine Infektion über diese jedenfalls nicht auszuschließen sei.

Kein Anscheinsbeweis für Infektion am Arbeitsplatz

Für den Kläger spreche auch kein Anscheinsbeweis für eine Infektion am Arbeitsplatz, so das Sozialgericht. Der Anscheinsbeweis scheide schon deshalb aus, weil mit Blick auf die Inkubationszeit und die weiteren Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im beruflichen Rahmen gekommen sein müsse.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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