Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid05.03.2013
Unfallversicherungsschutz endet mit dem Verlassen des öffentlichen VerkehrsraumsSturz während der Mittagspause in nahegelegener Kantine nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen
Nimmt ein Arbeitnehmer sein Mittagessen in einer Kantine außerhalb des Betriebsgeländes ein, endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für das Zurücklegen des Weges zur und von der Kantine mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befindet. Für Unfälle auf Wegen innerhalb des Gebäudes besteht deshalb kein Unfallversicherungsschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine angestellte Lehrerin Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die Lehrerin nahm, da ihre Schule über keine eigene Kantine verfügte, ihr Mittagessen üblicherweise in der in der Nähe der Schule gelegenen Kantine einer Sparkasse ein. Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie.
Öffentlicher Verkehrsraum bildet Grenze zwischen versichertem und unversichertem Bereich
Die Klage wurde vom Sozialgericht Karlsruhe abgelehnt. Bei diesem Unfall stand sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie im Unfallzeitpunkt den öffentlichen Verkehrsraum, noch nicht wieder erreicht hatte. Der öffentliche Verkehrsraum bildet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Grenze zwischen dem versicherten und dem unversicherten Bereich. Der Begriff „öffentlicher Verkehrsraum“ dabei nicht gleichzusetzen mit jeder Verkehrsfläche, die einer unbestimmten Anzahl von Nutzern offen steht; gemeint ist insoweit vielmehr allein der öffentliche „Straßen“-Verkehrsraum. Deshalb war nicht entscheidungserheblich, dass es sich bei der Sparkasse, in dessen Gebäude die Kantine sich befindet, um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online