Sozialgericht Stuttgart Urteil26.10.2010
Treppensturz auf dem Arbeitsweg: Kein UnfallversicherungsschutzTreppe lag nicht auf öffentlichem Straßenraum
Wird der öffentliche Straßenraum verlassen, lässt auch eine zeitlich nur geringfügige Unterbrechung eines Weges von und zu der Arbeitsstätte den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz entfallen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein Arbeitnehmer zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug seine Arbeits-Sicherheitsschuhe und konsumierte ein Speiseeis. Da er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Dabei stürzte er von der Treppe und brach sich den Außenknöchel. Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten. Die Krankenkasse klagte gegen die Berufsgenossenschaft des Arbeitnehmers auf Erstattung der Behandlungskosten mit der Begründung, es habe sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls gehandelt.
Sozialgericht verneint Wegeunfall
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es habe kein Wegeunfall vorgelegen, da der Arbeitnehmer den öffentlichen Straßenraum verlassen und bei seinem Sturz den unterbrochenen Heimweg nicht bereits fortgesetzt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online