21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Stuttgart Urteil26.10.2010

Treppensturz auf dem Arbeitsweg: Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutzTreppe lag nicht auf öffentlichem Straßenraum

Wird der öffentliche Straßenraum verlassen, lässt auch eine zeitlich nur geringfügige Unterbrechung eines Weges von und zu der Arbeitsstätte den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz entfallen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein Arbeitnehmer zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug seine Arbeits-Sicher­heits­schuhe und konsumierte ein Speiseeis. Da er sich die Schau­fens­ter­auslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Dabei stürzte er von der Treppe und brach sich den Außenknöchel. Seine Krankenkasse übernahm die Behand­lungs­kosten. Die Krankenkasse klagte gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft des Arbeitnehmers auf Erstattung der Behand­lungs­kosten mit der Begründung, es habe sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls gehandelt.

Sozialgericht verneint Wegeunfall

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es habe kein Wegeunfall vorgelegen, da der Arbeitnehmer den öffentlichen Straßenraum verlassen und bei seinem Sturz den unterbrochenen Heimweg nicht bereits fortgesetzt habe.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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