15.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss26.10.2017

Keine Koste­n­er­stattung für erworbene Monatskarte zwecks angeordneter Teilnahme an mündlicher Gerichts­ver­handlungZu entschädigen sind allein durch Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderliche Kosten

Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen zu einer Verhandlung an, kann der Prozess­be­teiligte nur konkret für die Fahrt zum Gericht angefallene Kosten erstattet verlangen. Die (anteilige) Koste­n­er­stattung für eine Monatskarte ist nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm an einer mündlichen Verhandlung teil, zu der das Sozialgericht Karlsruhe sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Hierzu war er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, für deren Nutzung er wenige Tage zuvor eine Monatskarte erworben hatte. Sein Antrag, die für die Monatskarte angefallenen Kosten (48 Euro) ganz oder wenigstens teilweise zu erstatten, hatte keinen Erfolg.

Kauf einer Monatskarte zur Teilnahme an Gerichts­ver­handlung objektiv nicht notwendig

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Kläger, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung angeordnet war, zwar gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung wie ein Zeuge habe. Der Anspruch umfasse dem Grunde nach auch den Ersatz von Fahrtkosten. Zu entschädigen seien indes allein die durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlichen Kosten. Der Kauf einer Monatskarte sei jedoch objektiv nicht notwendig gewesen. Vielmehr hätten für die Fahrt zum und vom Gericht zwei Einzel­fahr­scheine zu je 2,40 Euro ausgereicht.

Gericht verneint Anspruch auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei Einzel­fahr­scheine

Auch eine anteilige Kostenerstattung sei nicht möglich. Denn es sei nicht zu ermitteln, wie, auf welchen Fahrtstrecken und mit welchen Fahrkilometern der Kläger die Monatskarte seit Gültig­keits­beginn bereits genutzt habe und bis zum Ablauf der Gültig­keitsdauer weiter nutzen werde. Deshalb ließen sich die auf die konkrete Fahrt zum und vom Gericht entfallenen - anteiligen - Kosten nicht errechnen. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei Einzel­fahr­scheine, weil das Gesetz nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten vorsehe.

Entschädigung für Zeitversäumnis ebenfalls verneint

Außerdem lehnte das Gericht eine Entschädigung für Zeitversäumnis ab, weil ein Prozess­be­tei­ligter, dessen Verfah­rens­stellung und eigenes Interesse am Verfah­rens­ausgang sich deutlich von der Situation eines Zeugen unterscheide, durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung regelmäßig keinen Nachteil in Bezug auf seine Freizeit­ge­staltung erleide.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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