18.10.2024
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Sozialgericht Heilbronn Gerichtsbescheid16.09.2013

Krankenkasse muss Kosten für elektrisch angetriebene Unter­a­rm­prothese übernehmenVersicherte muss sich nicht auf "greif­zan­ge­n­ähnliche" künstliche Hand verweisen lassen

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für eine 45.000 Euro teure Unter­a­rm­prothese übernehmen muss und eine bei der Krankenkasse versicherte Frau nicht auf eine "greif­zan­ge­n­ähnliche" künstliche Hand verweisen darf.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 24jährigen Klägerin aus dem Landkreis Heilbronn fehlen von Geburt an linke Hand und linker Unterarm. Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung und eines Kosten­vor­an­schlags eines Sanitätshauses beantragte sie im Mai 2011 von ihrer Krankenkasse, sie mit der myoelektrischen Unter­a­rm­pro­these* "i-Limb Ultra Hand" zu einem Gesamtpreis von gut 45.000 Euro zu versorgen.

Krankenkasse verweist auf Prothese mit nur drei beweglichen Fingern

Die beklagte Kaufmännische Krankenkasse - KKH lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin auch mit einer rund 29.000 Euro günstigeren Prothese, bei der allerdings nur drei Finger bewegt werden können, versorgt werden könne.

Alltagsleben wird durch myoelektrische Prothese deutlich und effektiv erleichtert

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn hat (wie nunmehr feststeht: rechtskräftig) die KKH verurteilt, die Kosten für die beantragte myoelektrische Unter­a­rm­prothese zu übernehmen: Die „i-Limb Ultra Hand“ sei erforderlich, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen. Es bestünden wesentliche Gebrauchs­vorteile gegenüber sonstigen Unter­a­rm­pro­thesen, bei denen nur drei Finger (wie eine Greifzange) einsetzbar seien. Hingegen könnten bei der „i-Limb Ultra Hand“ sämtliche fünf Finger, insbesondere auch der Daumen, bewegt werden. So könne z.B. ein Trinkglas sicher benutzt und sowohl der Schlüssel- wie auch der Spitzgriff durchgeführt werden. Hierdurch werde das Alltagsleben der Klägerin deutlich und effektiv erleichtert und deren rechte Hand entlastet. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, sämtliche Alltags­ver­rich­tungen, für welche die von der KKH angebotene „greif­zan­ge­n­ähnliche“ künstliche Hand nicht geeignet sei, mit der rechten Hand durchzuführen. Das begehrte Hilfsmittel sei schließlich auch wirtschaftlich. Denn deren Gebrauchs­vorteile seien weder auf spezielle Lebensbereiche begrenzt noch dienten sie allein der Bequemlichkeit.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB V]:

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körpe­rer­satz­stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken­be­handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens anzusehen [...] sind.

* Eine myoelektrische Unter­a­rm­prothese ist eine elektrisch angetriebene Prothese, die mit der natürlichen Muskelspannung der Haut gesteuert wird.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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