Dokument-Nr. 11116
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- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, laufendes Verfahren, L 5 KR 143/10
Sozialgericht Detmold Urteil17.02.2010
SG Detmold zur Kostenübernahmepflicht der Krankenkassen bei hochwertiger Prothese im Wert von 25.000 EuroSicherheit und Harmonisierung des Gangbildes müssen wahrscheinlich sein
Eine Versicherte, die nach einer mehrmonatigen Probeversorgung mit einer hochwertigen Prothese noch immer Hilfsmittel beim Gehen benötigt oder deutliche Gebrauchsvorteile durch diese nicht erkennbar sind, muss die Krankenkasse die Prothese nicht finanzieren. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin von ihrer Krankenkasse die Finanzierung einer technisch hochwertigen Prothese.
Klägerin stürzte mit Prothese mehrfach
Aufgrund eines gutartigen, aber sehr massiven Knochentumors wurde 19966 der Versicherten der Oberschenkel amputiert. Sie war in der Vergangenheit mit einer Saugprothese und einem Bremsknie versorgt. 2003 erfolgte eine Umstellung auf einen Prothesenschaft mit Silikonliner sowie einem anderen Kniegelenk. Die Klägerin kam allerdings mit dieser prothetischen Versorgung nicht gut zurecht. Es kam seit 2003 zu insgesamt drei Stürzen, die allerdings keiner ärztlichen Behandlung bedurften.
Hilfsmittel benötigt trotz 6-monatiger Probeversorgung
Die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht jedoch abgewiesen. Trotz einer 6-monatigen Probeversorgung konnte die Klägerin nicht auf weitere Hilfsmittel beim Laufen verzichten. Sie war auch nicht in der Lage, den Einbeinstand sicher vorzuführen. Der subjektiv empfundene Sicherheitsgewinn bei der Nutzung der technisch hochwertigen Prothese allein rechtfertigt nicht die teure Versorgung, auch wenn das Hilfsmittel in möglichst weitgehender Weise die Funktion der nicht mehr vorhandenen Gliedmaße auszugleichen hat.
Unsicherheit im Gehen behindert Gebrauchsvorteile
Die Kammer sah es im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nicht als erwiesen an, dass die Klägerin ihr von Angst und Unsicherheit geprägtes Gangbild bei dauerhafter Nutzung des C-Leg wird umstellen können. Deutliche Gebrauchsvorteile gegenüber der herkömmlichen Versorgung waren nicht erkennbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2011
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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