21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 11116

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Sozialgericht Detmold Urteil17.02.2010

SG Detmold zur Kosten­über­nah­me­pflicht der Krankenkassen bei hochwertiger Prothese im Wert von 25.000 EuroSicherheit und Harmonisierung des Gangbildes müssen wahrscheinlich sein

Eine Versicherte, die nach einer mehrmonatigen Probeversorgung mit einer hochwertigen Prothese noch immer Hilfsmittel beim Gehen benötigt oder deutliche Gebrauchs­vorteile durch diese nicht erkennbar sind, muss die Krankenkasse die Prothese nicht finanzieren. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin von ihrer Krankenkasse die Finanzierung einer technisch hochwertigen Prothese.

Klägerin stürzte mit Prothese mehrfach

Aufgrund eines gutartigen, aber sehr massiven Knochentumors wurde 19966 der Versicherten der Oberschenkel amputiert. Sie war in der Vergangenheit mit einer Saugprothese und einem Bremsknie versorgt. 2003 erfolgte eine Umstellung auf einen Prothesenschaft mit Silikonliner sowie einem anderen Kniegelenk. Die Klägerin kam allerdings mit dieser prothetischen Versorgung nicht gut zurecht. Es kam seit 2003 zu insgesamt drei Stürzen, die allerdings keiner ärztlichen Behandlung bedurften.

Hilfsmittel benötigt trotz 6-monatiger Probeversorgung

Die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht jedoch abgewiesen. Trotz einer 6-monatigen Probeversorgung konnte die Klägerin nicht auf weitere Hilfsmittel beim Laufen verzichten. Sie war auch nicht in der Lage, den Einbeinstand sicher vorzuführen. Der subjektiv empfundene Sicher­heits­gewinn bei der Nutzung der technisch hochwertigen Prothese allein rechtfertigt nicht die teure Versorgung, auch wenn das Hilfsmittel in möglichst weitgehender Weise die Funktion der nicht mehr vorhandenen Gliedmaße auszugleichen hat.

Unsicherheit im Gehen behindert Gebrauchs­vorteile

Die Kammer sah es im Einvernehmen mit dem Sachver­ständigen nicht als erwiesen an, dass die Klägerin ihr von Angst und Unsicherheit geprägtes Gangbild bei dauerhafter Nutzung des C-Leg wird umstellen können. Deutliche Gebrauchs­vorteile gegenüber der herkömmlichen Versorgung waren nicht erkennbar.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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