24.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil03.03.2010

SG Detmold: Prothese im Wert von 25.000 Euro muss unter bestimmten Bedingungen von der Krankenkasse übernommen werdenSofern Amputierter von Prothese profitieren kann, ist Krankenkasse zur Finanzierung verpflichtet

Oberschen­ke­lam­pu­tierte haben Anspruch auf eine technisch hochwertige prothetische Versorgung, wenn der Betroffene bei einer fortdauernden Nutzung der Prothese davon voraussichtlich profitieren kann. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.

Der Kläger im hiesigen Rechtsstreit ist ein 54-jähriger Versicherter, der im Jahr 1979 bei einem Verkehrsunfall seinen Oberschenkel verlor und seitdem mit einem Bremskniegelenk versorgt war. Er konnte ohne weitere Hilfsmittel selbstständig laufen. Allerdings ist es regelmäßig zu Stürzen bzw. zu einem Stolpern gekommen, bei dem sich der Kläger gerade noch abfangen kann, ohne zu stürzen.

Verwendung eines micro­pro­s­zess­ge­steuerten hydraulischen Gelenks muss aufgrund einer Prognose entschieden werden

Ob ein micro­pro­zes­sor­ge­steuertes hydraulisches Gelenk, mit dem ein varia­n­ten­reiches Gehen wieder möglich sein kann, für einen Versicherten geeignet ist, muss aufgrund einer Prognose entschieden werden. Dabei ist der Aktivitätsgrad des Betroffenen sowie seine Fähigkeiten zu berücksichtigen, die technischen Möglichkeiten beim Laufen umzusetzen.

Verbesserung des Umgangs mit hochwertiger Prothese bei fortdauernder Nutzung wahrscheinlich

Die Krankenkasse konnte sich nicht darauf berufen, eine Verbesserung des Gehvermögens sei wegen der fehlenden Anpas­sungs­fä­higkeit unwahr­scheinlich. Der aktive und bewegungs­freudige Kläger hat zwar auch bei einer vierwöchigen Probe mit dem teuren Gelenk nur geringfügig die technischen Möglichkeiten (alternierendes Treppensteigen, Entlastung der nichtam­pu­tierten Körperhälfte) umsetzen können. Bei fortdauernder Nutzung der hochwertigen Prothese wird jedoch ein Zuwachs an Sicherheit, eine Harmonisierung des Gangbildes und eine Verringerung des Kraftaufwandes wahrscheinlich sein.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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