18.10.2024
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Dokument-Nr. 7667

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil17.03.2009

Anspruch auf Beihilfe für C-Leg-ProtheseCompu­ter­ge­steuerte Beinprothese hat erhebliche Gebrauchs­vorteile gegenüber einer herkömmlichen Prothese

Ein Studiendirektor hat Anspruch auf Beihilfe für die Versorgung seiner Ehefrau mit einer compu­ter­ge­steuerten Beinprothese. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Frau war 1982 der rechte Oberschenkel amputiert worden. Im Jahr 2003 legte ihr Mann erstmals Kosten­vor­an­schläge für die Versorgung des amputierten Beins mit einer sogenannten „C-Leg-Prothese“ vor und bat um Übernahme des Beihilfeanteils. Das daraufhin eingeholte amtsärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, die Anschaffung einer compu­ter­ge­steuerten Beinprothese sei sinnvoll, eine absolute medizinische Notwendigkeit bestehe allerdings nicht. Der Beklagte lehnte daraufhin die beihil­fe­rechtliche Anerkennung der Kosten ab. Im Mai 2007 beantragte der Kläger erneut die Zusage der Übernahme von Kosten für die C-Leg-Prothese. In einer weiteren Stellungnahme führte der Amtsarzt aus, die beantragte Prothese mit elektronischem Kniege­lenk­system ermögliche einen physio­lo­gi­scheren und sichereren Bewegungsablauf. Bezüglich der medizinischen Notwendigkeit verweise er auf seine vorherigen Stellungnahmen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab.

C-Leg-Prothese kann zu einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit führen

Die hiergegen nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage hatte Erfolg. Der Anspruch auf Beihilfe, so die Richter, sei nach den einschlägigen Bestimmungen gegeben. Die Aufwendungen für die prothetische Versorgung der Frau seien notwendig und angemessen. Den eingeholten Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass eine compu­ter­ge­steuerte Beinprothese erhebliche Gebrauchs­vorteile gegenüber einer herkömmlichen Prothese habe. Nach der Stellungnahme des Amtsarztes könne die C-Leg-Prothese zu einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit und einem harmonischeren Gangbild führen und dem Fortschreiten degenerativer Gelenk­ver­än­derung entgegenwirken. Dieser Vorteil sei für die Frau mit einem erheblichen Gewinn an Lebensqualität verbunden. Von daher seien die Mehrkosten für die Versorgung mit der gewünschten Prothese, die sich im Bereich von 8.000,00 € bewegen dürften, auch nicht unver­hält­nismäßig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz

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