15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Heilbronn Beschluss23.10.2015

Entscheidung im Eilverfahren: Hochschwangere Bulgarin erhält "aufstockende" Hartz IV-LeistungenAbwarten des Haupt­sache­verfahrens auch bei noch ungeklärtem aufenthalts­recht­lichen Status des Verlobten nicht zumutbar

Das Sozialgericht Heilbronn hat einer hochschwangeren Frau aus Bulgarien und ihrem aus dem Irak stammenden Verlobten "aufstockende" Hartz IV-Leistungen bewilligt und entschieden, dass es den beiden - gleichwohl der aufenthalts­recht­liche Status des Mannes noch nicht geklärt ist - nicht zumutbar ist, im Rahmen einer verfassungs­recht­lich gebotenen Güter- und Folgenabwägung die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 19jährige, nach ihren Angaben nicht kranken­ver­si­cherte Bulgarin wuchs zuletzt bei ihren Großeltern in Bulgarien auf, nachdem ihre berufstätigen Eltern vor sieben Jahren nach Deutschland zogen. Im Juli 2014 zog die Frau zu ihren Eltern nach und war zuletzt bis Ende Januar 2015 in einer Heilbronner Firma für Gebäu­de­r­ei­ni­gungen beschäftigt. Seit Jahresanfang lebt sie in Heilbronn zusammen mit ihrem irakischen Verlobten. Von diesem erwartet sie nun ein Kind; die Geburt steht kurz bevor. Die Eheschließung ist bereits in die Wege geleitet. Der Verlobte wohnt bereits seit Jahren in Deutschland und ist Vater eines (ebenfalls in Deutschland lebenden) minderjährigen Sohnes. Sein Einkommen reicht nicht vollständig aus, um den Grund­si­che­rungs­bedarf für seine Verlobte und sich zu decken. Die Aufenthaltserlaubnis des Mannes wurde in der Vergangenheit immer wieder befristet verlängert (zuletzt bis Ende Oktober). Das Ausländeramt der Stadt Heilbronn prüft derzeit eine erneute befristete Verlängerung, welche von der Wahrnehmung des Umgangsrechts zum Sohn abhänge.

Eilantrag auf "aufstockende" Hartz IV-Leistungen erfolgreich

Den Antrag des Paares, ihnen Hartz IV-Leistungen zu gewähren, lehnte das Jobcenter Stadt Heilbronn ab. So halte sich die Bulgarin nur zur Arbeitssuche in Deutschland auf, und der Verlobte sei ab 1. November zur Ausreise verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht Heilbronn noch anhängig (Az.: S 11 AS 2983/15). Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf "aufstockende" Hartz IV-Leistungen war erfolgreich, soweit es die vorläufige Gewährung des Regelbedarfs betraf (in Höhe von je 360 Euro, zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft sowie unter Anrechnung des Einkommens ihres Verlobten). Zwar sei der weitere aufent­halts­rechtliche Status des Mannes noch ungeklärt. Jedoch sei es insbesondere der hochschwangeren Frau im Rahmen einer verfas­sungs­rechtlich gebotenen Güter- und Folgenabwägung unzumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbe­dürf­tigkeit für die vorläufige Gewährung von Unter­kunfts­kosten in Höhe von monatlich 420 Euro hätten die Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. So sei schon gar nicht ersichtlich, dass insoweit überhaupt Mietrückstände aufgelaufen seien und ihnen der Verlust ihrer Wohnung drohe.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 7 Abs. 1 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB II] - Grundsicherung für Arbeitsuchende -:

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungs­be­rechtigte).

Ausgenommen sind [...] Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufent­haltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familien­an­ge­hörigen [...]. Aufent­halts­rechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. [...]

§ 25 Abs. 5 Aufent­halts­gesetz:

Einem Ausländer, der vollziehbar ausrei­se­pflichtig ist, kann eine Aufent­halt­s­er­laubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausrei­se­hin­dernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. [...]

§ 5 Abs. 1 Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB V] - Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung -:

Versi­che­rungs­pflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeits­lo­sengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen [...]; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist [..].

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss21770

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI