18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Heilbronn Beschluss19.11.2014

Befristetes Hausverbot für Hartz IV-Empfängerin im Jobcenter bereits bei erstmaliger Störung des HausfriedensNachhaltige Störung des Dienstablaufs und des Hausfriedens durch rücksichtsloses Verhalten rechtfertigt Hausverbot

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Jobcenter einer Hartz IV-Empfängerin bereits bei erstmaliger Störung des Hausfriedens ein befristetes Hausverbot erteilen darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 30jährige Hartz IV-Empfängerin aus Neckarsulm sprach am 17. Oktober 2014 ohne vorherige Terminabsprache beim Jobcenter Landkreis Heilbronn vor und verlangte, ihr sofort die bereits bewilligten Sozia­l­leis­tungen in bar auszuzahlen. Auf die Bitte, im Wartebereich Platz zu nehmen, wurde die Leistungs­emp­fängerin äußerst ungehalten. Zu einem hinzugerufenen Sicherheitsmann rief sie "Was möchtest du, du Möchte­gernglatzkopf?" Das Jobcenter erteilte der Frau sodann einige Tage später ein für knapp zwei Monate befristetes Hausverbot und ordnete dessen Sofortvollzug an. Dem widersprach die Leistungs­emp­fängerin. Der Präven­ti­v­cha­rakter des Hausverbotes verbiete es, sie für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen. Zudem habe es sich bei ihr nur um eine "einmalige Taktlosigkeit" gehandelt.

Hausverbot hat Warnfunktion

Vor dem Sozialgericht Heilbronn begehrte die Frau, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Hausverbot wieder­her­zu­stellen. Ihr Eilantrag blieb jedoch erfolglos. Zwar müsse eine Behörde auch mit schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Vorliegend habe die Leistungs­emp­fängerin aber Dienstablauf und Hausfrieden durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört. Das Hausverbot habe hier eine Warnfunktion, derartiges Verhalten bereits vom ersten Vorfall an nicht zu dulden. Es sei hier auch verhältnismäßig, weil es auf knapp zwei Monate befristet sei und die Frau sich weiterhin schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter wenden könne.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 86 a Sozial­ge­richts­gesetz [SGG]:

(1) Widerspruch und Anfech­tungsklage haben aufschiebende Wirkung. [...]

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt [...] in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

§ 86 b SGG:

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag [...] in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfech­tungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen [...]

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss19228

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI