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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss28.02.2007

Rentner erhält Hausverbot im HallenbadZahlreiche Regelverstöße rechtfertigen Benut­zungs­verbot

Nachdem sie ihn im Sommer 2006 bereits von der Benutzung ihres Wartberg-Freibads ausgeschlossen hatte, hat die Stadt Alzey jetzt gegenüber einem Mann im Rentenalter (Antragsteller) wegen seines Verhaltens im Hallenbad mit sofortiger Wirkung ein sechswöchiges Benut­zungs­verbot bezüglich der Schwimmhalle in der Albert-Schweitzer-Schule ausgesprochen. Zu Recht, hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden, an die sich der Antragsteller gewandt hatte.

Die Stadt Alzey hat ihr Benut­zungs­verbot unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller wiederholt nach dem Badeschluss um 7.15 Uhr im Schwimmbecken geblieben sei, in einem Fall sogar nach dem Eintreffen der von Schwimm­bad­be­diensteten herbeigerufenen Polizeibeamten. Immer wieder habe sich der Mann von der Einstiegsleiter ins Becken fallen lassen, einmal unmittelbar vor eine 85-jährige Frau. An zwei Tagen habe er andere Badbenutzer von der äußersten und tiefsten Bahn verdrängt, wobei er einen Badegast unterschwommen und sich so zwischen diesen und den Beckenrand gezwängt habe. Am 21.01.2007 habe er nach dem Betreten des Beckens dieses im Kraulstil durchquert und sei dann mit voller Wucht in eine in Rückenlage schwimmende Frau hinein­ge­schwommen, der er dabei auf den Kopf geschlagen habe.

Die 6. Kammer hat das sofortige Benut­zungs­verbot bestätigt. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Stadt aufgelisteten Regelverstöße des Antragstellers. Dieser habe monatelang selbstherrlich und unbelehrbar gegen die Regeln zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Badebetriebs verstoßen. Unter Berück­sich­tigung seines früheren Verhaltens im Freibad stehe zu erwarten, dass er auch in Zukunft gegen die Ordnungsregeln verstoßen werde. Da zudem einzelne Schwimm­bad­be­nutzer bereits in Erwägung zögen, wegen des Antragstellers auf den Schwimm­bad­besuch zu verzichten oder jedenfalls versuchten, den Besuch zeitlich so zu legen, dass sie ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller vermeiden, sei der Ausschluss des Antragstellers von der Badbenutzung rechtens.

Quelle: ra-online, VG Mainz

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