23.11.2024
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Dokument-Nr. 2700

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss

Schwimm­b­ad­verbot für RentnerPermanente Missachtung von Baderegeln rechtfertigt Schwimmbad-Verweis

Das sofortige Schwimmbad-Benut­zungs­verbot der Stadt Alzey gegenüber einem Mann im Rentenalter (Antragsteller) ist rechtens. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Bereits im vergangenen Sommer hatte die Stadt Alzey den Antragsteller für mehrere Wochen von der Benutzung des Wartberg-Freibads ausgeschlossen, weil er immer wieder in verbotener Weise in die Wasserbecken gesprungen war.

Am 03.07.2006 schloss die Stadt den Antragsteller nun mit sofortiger Wirkung bis zum Ende der Freibadsaison 2006 von der Badbenutzung aus. Seit Beginn der Freibadsaison habe der Antragsteller mehr als 15-mal gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Mehrfach sei er von der Einstiegsleiter in das Schwimmerbecken gesprungen, obwohl man ihm sogar die Haus- und Badeordnung mit dem entsprechenden Verbot ausgehändigt habe. Immer wieder habe er unzulässige Kopfsprünge in die nur 1 bzw. 1,2 Meter tiefen Nicht­schwim­mer­becken gemacht. Am 13.06.2006 habe ihm deshalb der Schwimmmeister ein eintägiges Hausverbot erteilt. Daraufhin sei er noch einmal in das Nicht­schwim­mer­becken gesprungen und am Nachmittag desselben Tages habe er das Bad noch zweimal aufgesucht. Am 21.06.2006 habe man ihm abermals für einen Tag den Badbesuch untersagt, nachdem er zum wiederholten Male die roten Absperrbänder am Schwimmerbecken überschritten habe und sich in das Becken habe fallen lassen. Am Nachmittag sei er gleichwohl zum Schwimmen erschienen und habe dabei ein 12-jähriges Mädchen, das seine Bahn gekreuzt habe, an den Fußfesseln gepackt und unter Wasser gedrückt. Anschließend habe er sich am Beckenrand umgekleidet und dabei mit entblößtem Hinterteil dagestanden.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwal­tungs­gericht, mit dem Begehren, den sofortigen Vollzug des Benut­zungs­verbots auszusetzen. Er sei nie in die Becken gesprungen, sondern stets „ins Wasser gegangen“. Bei dem 12-jährigen Mädchen habe er lediglich verhindert, dass ihm dieses beim Schwimmen ins Gesicht tritt. Er kleide sich meistens am Beckenrand um, wobei aber nur Kopf und Beine sichtbar blieben.

Die 6. Kammer hat das sofortige Badbe­nut­zungs­verbot bestätigt. Der Antragsteller habe die Haus- und Badeordnung in einer Vielzahl von Fällen missachtet, indem er an verbotenen Stellen in die Becken gesprungen sei und sich am Beckenrand umgekleidet habe. Die Kammer habe keine Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen der Stadt. Ein gravierendes ordnungs­widriges Verhalten des Antragstellers, das nicht nur außerordentlich rücksichtslos, sondern auch durchaus gefährlich gewesen sei, liege in dessen Vorgehen gegenüber dem 12-jährigen Mädchen begründet. Der diesbezüglichen Darstellung des Antragstellers schenke die Kammer keinen Glauben, zumal die Mutter des Mädchens das Vorkommnis der Polizei gemeldet habe. Insgesamt habe sich der Antragsteller über lange Zeit in außergewöhnlich selbst­herr­licher und unbelehrbarer Weise über die Badbe­nut­zungs­regeln hinweggesetzt. Auf Grund seines schon im Vorjahr gezeigten Verhaltens sei es deshalb keineswegs unver­hält­nismäßig, ihn für den Rest der Sommersaison von der Badbenutzung auszuschließen.

Erläuterungen

siehe auch

Beschluss des Verwal­tungs­gericht Mainz vom 16. Juni 2005, AZ 6 L 321/05.MZ - Gericht hebt Schwimm­bad­haus­verbot auf, das wegen Mißachtung des Springverbots in Badeanstalt erlassen worden war

Beschluss des Verwal­tungs­gericht Mainz, AZ 6 L 393/05.MZ - Senior springt weiter - Jetzt doch Schwimm­b­ad­verbot

Quelle: ra-online, VG Mainz

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