18.10.2024
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Sozialgericht Gießen Urteil21.04.2015

Sohn muss Heimpf­le­ge­kosten für ehemalige Lebensgefährtin des Vaters nicht zahlenRückgriff des Landkreises auf den Sohn scheitert an fehlender Rechts­wahrungs­anzeige

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein Sohn keinen Aufwen­dungs­ersatz für ungedeckte Heimpf­le­ge­kosten der ehemaligen Lebensgefährtin seines Vaters zahlen muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Inanspruchnahme von Aufwen­dun­gersatz ungedeckter Heimpf­le­ge­kosten für die ehemalige Lebensgefährtin seines Vaters. Der Vater des Klägers führte mit seiner Lebensgefährtin seit 1989 eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide aufgrund gesund­heit­licher Beein­träch­ti­gungen in unter­schied­lichen Pflegeheimen untergebracht wurden, gewährte der Landkreis Gießen als Sozia­l­hil­fe­träger ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte. Der Beklagte Landkreis machte beim Kläger als Bevoll­mäch­tigten seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozia­l­hil­fe­auf­wen­dungen geltend. Er begründete seine Forderung mit dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfe­be­dürftigen.

Gericht äußert Zweifel an Fortbestehen der eheänlichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hilfegewährung

Das Sozialgericht Gießen konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Ein Rückgriff des beklagten Landkreises auf den Kläger scheitere an der fehlenden Rechts­wah­rungs­anzeige. Die Rechts­wah­rungs­anzeige bewirke, dass der Sozia­l­hil­fe­träger die eigentlich zwischen dem Unter­halts­be­rech­tigten und dem Unter­halts­pflichtigen bestehende Unter­halts­ansprüche auf sich überleite. Der Sozia­l­hil­fe­träger könne dann – aber auch erst ab dann – die Unter­halts­ansprüche selbst geltend machen. Für davor entstandene Unter­halts­ansprüche hafte der Unter­halts­pflichtige gegenüber dem Sozia­l­hil­fe­träger nicht. Abgesehen davon äußerte das Gericht Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft zwischen dem Vater und der Hilfe­be­dürftigen zum Zeitpunkt der Hilfegewährung.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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