18.10.2024
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Sozialgericht Gießen Urteil29.04.2015

Arbeitslosen­versicherung: Kein Anspruch Gründungs­zu­schuss bei hoher AbfindungLebensunterhalt ist durch gezahlte Abfindung gesichert

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Gewährung eines Gründungs­zu­schusses im Ermessen der Arbeitsagentur liegt. Verfügt ein Arbeitsloser aufgrund einer erhaltenen Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen, um das Gründungs­vorhaben selbst zu finanzieren, kann der Gründungs­zu­schuss daher von der Arbeitsagentur versagt werden.

Ein Arbeitsloser, der sich selbständig machen will, kann hierfür einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten. Dieser Zuschuss wird zunächst für sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeits­lo­sen­geldes zuzüglich 300 Euro pro Monat gezahlt und kann für weitere neun Monate verlängert werden. Er setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose die Tragfähigkeit der Existenz­gründung nachweist, dies durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird und der Arbeitslose über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verfügt. Allerdings steht der Zuschuss im Ermessen der Arbeitsagentur, d.h. die Agentur kann, muss aber nicht leisten.

Sachverhalt

Hieran scheiterte im zugrunde liegenden Verfahren ein 59 Jahre alter Mann aus der Wetterau mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Gießen. Vor seiner Arbeits­lo­sigkeit hatte der Mann mehr als 30 Jahre bei einem großen mittel­hes­sischen Heiztech­ni­k­un­ter­nehmen gearbeitet. Aufgrund einer Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeits­ver­hältnis durch Aufhe­bungs­vertrag gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwas mehr als 170.000 Euro brutto (rund 130.000 Euro netto) aufgelöst. Er bezog zunächst Arbeits­lo­sengeld und stellte dann einen Antrag auf einen Gründungs­zu­schuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG zusammen mit einem Partner. Geschäftsidee war der Verkauf und die Reparatur heiztechnischer Austauschteile. Das Gewerbe wurde dann auch angemeldet. Die Firma besteht noch.

Abfindung muss reichen

Die Agentur für Arbeit Gießen lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, der zuvor Arbeitslose verfüge aufgrund seiner Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen, um das Gründungs­vorhaben selbst zu finanzieren.

Im Klageverfahren bezog der Kläger sich auf eine Aufstellung zur Vermögenslage, aus der u.a. hervorgeht, dass er mit der gezahlten Abfindung mehrere Kredite abgelöst hatte.

Gründungs­zu­schuss dient nicht zur Ablösung von Darlehen

Das Sozialgericht Gießen wies die Klage ab. Überbrü­ckungsgeld verfolge den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenz­gründung zu sichern. Der Lebensunterhalt sei aber hier durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungs­zu­schuss diene nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermes­sen­ent­scheidung der Agentur für Arbeit sei daher nicht zu beanstanden, zumal diese auch die Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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