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Sozialgericht Fulda Beschluss08.11.2010

SG Fulda: Renten­ver­si­che­rungs­trägerin muss Strafgefangenem Kostenzusage für Drogentherapie erteilenOhne Kostenzusage ist Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht zu erwarten

Der Renten­ver­si­che­rungs­träger ist verpflichtet, einem Häftling bereits während der Haft eine Zusage für eine stationäre Drogentherapie zu erteilen, wenn sich eine solche Zusage auf die Strafaussetzung zur Bewährung nach 2/3 der Haftzeit auswirken kann. Dies hat das Sozialgericht Fulda entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit verbüßt der Antragsteller zur Zeit eine Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren und sechs Monaten in einer Justiz­voll­zugs­anstalt (JVA). Die zur Verurteilung führenden Straftaten standen im Zusammenhang mit einer langjährig bestehenden und behand­lungs­be­dürftigen Sucht­pro­blematik des Antragstellers. Anfang Dezember 2010 werden 2/3 dieser Haftstrafe verbüßt sein, so dass dann eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. Nach einer Stellungnahme des Leiters der JVA kann eine Strafaussetzung nur empfohlen werden, wenn sich an die Haftentlassung unmittelbar eine Drogentherapie anschließt.

Deutsche Renten­ver­si­cherung lehnt Kostenzusage ab

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Hessen (Antragsgegnerin) lehnte einen entsprechenden Antrag des Antragstellers ab. Für Versicherte, die sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden, würden keine Leistungen erbracht. Sie verwies den Antragsteller auf eine erneute Antragstellung nach seiner Entlassung aus der Haft. Das Wider­spruchs­ver­fahren blieb erfolglos, obgleich der Antragsteller darauf hinwies, dass die Therapie erst im Anschluss an die Haftentlassung durchgeführt werden sollte. Eine Kostenzusage vorab sei deswegen erforderlich, damit eine Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt möglich sei.

Deutsche Renten­ver­si­cherung muss Kostenzusage erteilen

Das Sozialgericht Fulda gab dem Antragsteller Recht: Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kostenzusage zu erteilen. Anderenfalls sei eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht zu erwarten.

Quelle: Sozialgericht Fulda/ra-online

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