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- Modedesignerin ist als Künstlerin im Sinne der Künstlersozialversicherung anzusehenLandessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil27.01.2011, L 1 R 226/07
- Bundessozialgericht: Die Juroren bei Deutschland sucht den Superstar (DSDS) sind Unterhaltungskünstler im Sinne des KünstlersozialversicherungsgesetzesBundessozialgericht, Urteil01.10.2009, B 3 KS 4/08 R
- Tangolehrerin ist keine KünstlerinBundessozialgericht, Urteil07.12.2006, B 3 KR 11/06 R
Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil27.03.2012
Schmuckgestalterin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die KünstlersozialversicherungTätigkeiten der Schmuckgestalterin können nicht als Kunst gewertet werden
Die Arbeiten einer Schmuckgestalterin stellen im Schwerpunkt keine Kunst sondern eine (kunst-)handwerkliche Tätigkeit dar. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die 39-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ausgebildete Gold- und Silberschmiedin und staatlich geprüfte Schmuckgestalterin. Als selbstständige Schmuckgestalterin stellt sie seit mehreren Jahren selbst entworfene Schmuckstücke her.
Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse abgelehnt
Nachdem ein Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse abgelehnt worden war, wandte sie sich an das Sozialgericht. Zur Begründung ihrer Klage gab sie an, sie übe eine künstlerische Tätigkeit aus. Die von ihr gestalteten Schmuckgegenstände seien im Rahmen zahlreicher Kunstausstellungen gezeigt worden. Auch sei sie bereits mit einem Preis für eine ihrer Arbeiten ausgezeichnet worden. Im Übrigen werde sie in einem einschlägigen internationalen Lexikon mit ihren Arbeiten aufgeführt.
Sozialgericht: Schmuckgestaltung ist (Kunst-)Handwerk, nicht Kunst
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei keine Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Die Frage, was danach als Kunst anzusehen sei, richte sich nach dem Regelungszweck dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung. Nach diesen Kriterien sei die Tätigkeit der Klägerin nicht als Kunst zu bewerten. Vielmehr stelle ihre Arbeit im Schwerpunkt eine (kunst-)handwerkliche Tätigkeit dar. Zwar könne ausnahmsweise auch eine handwerkliche Tätigkeit den Kunstbegriff erfüllen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkennt werde. Über eine solche Anerkennung in Kunstkreisen verfüge die Klägerin jedoch nicht. Bei den Ausstellungen, an denen die Klägerin teilgenommen hat, handele sich nicht um Kunstausstellungen, sondern ganz überwiegend um kunsthandwerkliche Veranstaltungen. Auch sei sie durch den ihr verliehenen Preis nicht als Künstlerin ausgezeichnet bzw. anerkannt worden. Vielmehr handele es sich bei diesem Preis um einen Nachwuchsförderpreis für ihre Abschlussarbeit als staatlich geprüfte Gestalterin. Dass eine Anerkennung als Künstlerin hiermit nicht verbunden sei, ergebe sich auch aus der Zusammensetzung der Jury, die nicht aus Künstlern, sondern überwiegend aus Goldschmiedemeistern bzw. Schmuckgestaltern bestanden habe. Auch die Aufnahme der Arbeiten der Klägerin in das von ihr angeführte Lexikon weise sie nicht als Künstlerin aus. Bei diesem Werk handele es sich nicht um ein Künstlerlexikon, sondern um eine Aufzählung von Schmuckgestaltern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: Sozialgericht Frankfurt/ra-online
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