21.11.2024
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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil27.03.2012

Schmuck­ge­stalterin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherungTätigkeiten der Schmuck­ge­stalterin können nicht als Kunst gewertet werden

Die Arbeiten einer Schmuck­ge­stalterin stellen im Schwerpunkt keine Kunst sondern eine (kunst-)handwerkliche Tätigkeit dar. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Die 39-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ausgebildete Gold- und Silberschmiedin und staatlich geprüfte Schmuck­ge­stalterin. Als selbstständige Schmuck­ge­stalterin stellt sie seit mehreren Jahren selbst entworfene Schmuckstücke her.

Antrag auf Aufnahme in die Künst­ler­so­zi­a­lkasse abgelehnt

Nachdem ein Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse abgelehnt worden war, wandte sie sich an das Sozialgericht. Zur Begründung ihrer Klage gab sie an, sie übe eine künstlerische Tätigkeit aus. Die von ihr gestalteten Schmuck­ge­gen­stände seien im Rahmen zahlreicher Kunst­ausstel­lungen gezeigt worden. Auch sei sie bereits mit einem Preis für eine ihrer Arbeiten ausgezeichnet worden. Im Übrigen werde sie in einem einschlägigen internationalen Lexikon mit ihren Arbeiten aufgeführt.

Sozialgericht: Schmuck­ge­staltung ist (Kunst-)Handwerk, nicht Kunst

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei keine Künstlerin im Sinne des Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­ge­setzes. Die Frage, was danach als Kunst anzusehen sei, richte sich nach dem Regelungszweck dieses Gesetzes unter Berück­sich­tigung der allgemeinen Verkehr­s­auf­fassung und der historischen Entwicklung. Nach diesen Kriterien sei die Tätigkeit der Klägerin nicht als Kunst zu bewerten. Vielmehr stelle ihre Arbeit im Schwerpunkt eine (kunst-)handwerkliche Tätigkeit dar. Zwar könne ausnahmsweise auch eine handwerkliche Tätigkeit den Kunstbegriff erfüllen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkennt werde. Über eine solche Anerkennung in Kunstkreisen verfüge die Klägerin jedoch nicht. Bei den Ausstellungen, an denen die Klägerin teilgenommen hat, handele sich nicht um Kunst­ausstel­lungen, sondern ganz überwiegend um kunst­hand­werkliche Veranstaltungen. Auch sei sie durch den ihr verliehenen Preis nicht als Künstlerin ausgezeichnet bzw. anerkannt worden. Vielmehr handele es sich bei diesem Preis um einen Nachwuchs­för­derpreis für ihre Abschlussarbeit als staatlich geprüfte Gestalterin. Dass eine Anerkennung als Künstlerin hiermit nicht verbunden sei, ergebe sich auch aus der Zusammensetzung der Jury, die nicht aus Künstlern, sondern überwiegend aus Goldschmie­de­meistern bzw. Schmuck­ge­staltern bestanden habe. Auch die Aufnahme der Arbeiten der Klägerin in das von ihr angeführte Lexikon weise sie nicht als Künstlerin aus. Bei diesem Werk handele es sich nicht um ein Künstlerlexikon, sondern um eine Aufzählung von Schmuck­ge­staltern.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt/ra-online

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