21.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil27.01.2011

Modedesignerin ist als Künstlerin im Sinne der Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung anzusehenEntwerfen und Herstellen von Braut- und Festmoden ist künstlerische Tätigkeit

Eine diplomierte Modedesignerin, die im Schwerpunkt Braut- und Festmoden entwirft, übt eine künstlerische Tätigkeit aus und muss in die Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung aufgenommen werden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klage einer diplomierten Modedesignerin, die im Schwerpunkt Braut- und Festmoden entwirft, vor dem Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt erfolgreich. Eine Anerkennung in fachkundigen Kreisen als Künstlerin sei nach Meinung der Richter nicht erforderlich, da hier keine handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund stehe. Ihre Entwürfe lasse die Klägerin durch eine Schnei­der­meisterin ausführen.

Hintergrund:

Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Renten­ver­si­cherung, in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung und in der sozialen Pflege­ver­si­cherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufs­aus­bildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches des Sozial­ge­setz­buches (SGB IV). Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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