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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil27.01.2011
Modedesignerin ist als Künstlerin im Sinne der Künstlersozialversicherung anzusehenEntwerfen und Herstellen von Braut- und Festmoden ist künstlerische Tätigkeit
Eine diplomierte Modedesignerin, die im Schwerpunkt Braut- und Festmoden entwirft, übt eine künstlerische Tätigkeit aus und muss in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klage einer diplomierten Modedesignerin, die im Schwerpunkt Braut- und Festmoden entwirft, vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erfolgreich. Eine Anerkennung in fachkundigen Kreisen als Künstlerin sei nach Meinung der Richter nicht erforderlich, da hier keine handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund stehe. Ihre Entwürfe lasse die Klägerin durch eine Schneidermeisterin ausführen.
Hintergrund:
Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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