18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil07.07.2005

Künst­ler­so­zi­a­lkasse muss auch Webdesigner aufnehmenBundes­so­zi­al­gericht zur Versi­che­rungs­pflicht von Webdesignern nach dem Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­gesetz

Webdesigner sind nach dem Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­gesetz pflicht­ver­sichert. Der Versi­che­rungs­pflicht steht es nicht entgegen, wenn ein Webdesigner keine professionelle Grafi­k­aus­bildung durchlaufen und keine besondere Anerkennung in Fachkreisen erworben hat. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die Klägerin meldete sich im Juli 2002 bei der beklagten Künst­ler­so­zi­a­lkasse an und gab an, sie habe sich als Webdesignerin mit einem Partner selbständig gemacht. Sie hat sieben Jahre an einer Universität Architektur mit Diplomabschluss studiert. Einige Jahre war sie in einem Architekturbüro beschäftigt. Danach ließ sie sich ein Jahr in einem Institut für Weiterbildung, Perso­nal­ent­wicklung und Compu­ter­training zum sog Webmaster weiterbilden. Im Mai 2002 legte sie vor der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung zur Multi­me­diaas­sis­tentin ab.

Im Dezember 2002 stellte die Künst­ler­so­zi­a­lkasse fest, dass die Klägerin als Webdesignerin nicht der Versi­che­rungs­pflicht nach dem KSVG unterliege, weil sie von ihrer Ausbildung her nicht mit einem Designer, sondern eher mit einem Ingenieur oder Programmierer vergleichbar sei. Die von ihr eingereichten Tätig­keits­nachweise belegten, dass sie für ihre Auftraggeber Internetseiten herstelle, deren Inhalte weitgehend vorgegeben seien. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, dass sie schon während ihres Studiums den Schwerpunkt im gestalterischen Bereich gehabt habe und auch jetzt Internetseiten von hohem ästhetischem Anspruch gestalte, sodass ihre Tätigkeit mit denen von Grafikern oder Indus­trie­de­signern vergleichbar sei, blieb ohne Erfolg.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin seit Juli 2002 der Versi­che­rungs­pflicht nach dem KSVG unterliege. Sie sei Künstlerin im Sinne des KSVG, weil sie bei der Erstellung von Internetseiten eine eigen­schöp­fe­rische Leistung und keine bloß technische Program­mie­rung­s­tä­tigkeit erbringe. Die Sprungrevision der Künst­ler­so­zi­a­lkasse wurde nun zurückgewiesen.

Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Renten-, Kranken- und Pflege­ver­si­cherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende und geringfügig Beschäftigte ausgeklammert bleiben. Künstler ist nach § 2 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Webdesigner werden hiernach vom KSVG erfasst. Sie gestalten Bildschirm­seiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet- und Intra­net­prä­sen­ta­tionen. Die Tätigkeit umfasst unter Berück­sich­tigung der Kundenwünsche und -vorgaben die Konzep­ti­o­nierung und Realisierung von Bildschirm­seiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Softwa­re­pro­gramme. Das Berufsbild ist - in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster - durch eine eigen­schöp­ferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar ist.

Da die Inter­ne­t­auf­tritte der Auftraggeber in der Regel der Werbung und Öffent­lich­keits­arbeit dienen und eigen­schöp­ferisch-gestalterische Tätigkeiten in diesem Bereich grundsätzlich als künstlerisch im Sinne des § 2 KSVG gelten, kommt es - wie zB bei Werbefotografen - auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit im Einzelfall nicht an. Ebenso ist unerheblich, dass die Klägerin keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafikerin, absolviert hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/05 des BSG vom 07.07.05

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil672

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI