23.11.2024
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Dokument-Nr. 3465

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Bundessozialgericht Urteil07.12.2006

Tangolehrerin ist keine KünstlerinKünst­ler­so­zi­a­lkasse verweigert zu Recht Aufnahme in Sozia­l­ver­si­cherung

Eine Tanzlehrerin für Argentinischen Tango ist nicht nach dem Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­gesetz versi­che­rungs­pflichtig. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2001 eine Tanzschule für Argentinischen Tango (Tango Argentino). Von dieser ursprünglichen Form des Tango zu unterscheiden ist der zu den Standardtänzen gehörende Tango (auch englischer Tango genannt), der in herkömmlichen Tanzschulen gelehrt wird. Die beklagte Künst­ler­so­zi­a­lkasse hat die Feststellung der Versi­che­rungs­pflicht der Klägerin nach dem Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­gesetz abgelehnt, weil die Lehrtätigkeit in einer jedermann zugänglichen, nicht speziell der Ausbildung professioneller Tänzer dienenden Tanzschule nicht als Lehre von "darstellender Kunst" im Sinne des Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­ge­setzes einzustufen sei.

Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Landes­so­zi­al­gericht hat den Unterricht der Klägerin als Lehre von Kunst eingeordnet, weil der Argentinische Tango anders als der konventionelle Gesell­schaftstanz nicht von der Einhaltung bestimmter Schrittfolgen geprägt sei, sondern von der Improvisation des Tanzpaares zur Musik, in der emotionale, kulturelle und soziale Gehalte zum Ausdruck gebracht würden.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Argentinische Tango gehört zum Bereich der darstellenden Kunst, wenn er in einem künstlerischen Rahmen ausgeübt wird, es also in einer Tanzschule um die Ausbildung für den Bühnentanz, Showtanz oder Balletttanz geht. Ansonsten zählt der Argentinische Tango zum Bereich des Sports (Breitensport, Freizeitsport, Turnier­tanzsport), weil er wettkampfmäßig ausgeübt werden kann. Er unterscheidet sich insoweit nicht von vielen anderen Tanzdisziplinen, bei denen es Turniere und Meisterschaften gibt (zB Standardtänze, Latein­ame­ri­ka­nische Tänze, Jazztanz, Eistanz). Auf den Umfang der Kreativität und des Gestal­tungs­spiel­raumes kommt es nicht an. Da die Klägerin den Argentinischen Tango schwer­punktmäßig in diesem nicht-künstlerischen Bereich lehrt, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

§ 2 Satz 1 KSVG hat folgenden Wortlaut:

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des BSG vom 07.12.2006

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