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Sozialgericht Düsseldorf Urteil13.06.2019

Schwerhöriger hat Anspruch auf Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobil­funk­te­lefonieHörgerät dient unmittelbarem Behinderungs­ausgleich

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schwerhöriger gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf ein Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobil­funk­te­lefonie hat.

Der 68-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist aufgrund einer mit an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf die Nutzung eines Hörgerätes angewiesen. Im Jahr 2014 beantragte er die Versorgung mit einem neuen Hörgerät, mit dem er in der Lage sei, sein Mobil­funk­telefon zu nutzen. Der Beklagte gewährte lediglich einen geringeren Festbetrag. Der Kläger könne ein Festnetztelefon nutzen. Ein Anspruch auf eine verständliche Gesprächs­führung mittels eines Mobil­funk­te­lefons bestehe nicht. Dagegen wandte sich der Kläger. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die kosten­güns­tigere Versor­gungs­mög­lichkeit mit einem Bluetooth-Hörverstärker stellte der Kläger seinen Antrag auf Versorgung mit diesem Hörverstärker um.

Zubehörteil führt aufgrund relativ günstigen Preises nicht zu unver­hält­nis­mäßigen Kosten

Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte zu Gunsten des Klägers. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit dem Hörverstärker. Der beauftragte Sachverständige habe eine deutliche Hörverbesserung bei Mobiltelefonie durch die zusätzliche Schnittstelle mit dem Hörverstärker festgestellt. Auf die Frage, ob die Mobil­funk­te­lefonie inzwischen als Grundbedürfnis anzusehen sei, komme es nicht an. Denn Hörgeräte würden dem unmittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleich dienen. Dies führe hier auch nicht zu unver­hält­nis­mäßigen Kosten, weil das Zubehörteil relativ günstig sei.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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