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Sozialgericht Stuttgart Urteil19.05.2016

Krankenkasse muss Kosten für digitale Hörgeräte bei gleichem Ergebnis mit Kassengerät nicht erstattenAnsprüche auf teure Hilfsmittel bei möglicher kosten­güns­tigerer Versorgung prinzipiell ausgeschlossen

Ein gesetzlich Kranken­ver­si­cherter, der unter Schwerhörigkeit leidet und ansonsten keine medizinischen Besonderheiten des Hörvermögens aufweist, hat nur Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten zum Festbetrag, wenn bei der vergleichenden Anpassung durch den Hörge­rä­te­akustiker mit dem Kassengerät und den erworbenen höherwertigen Hörgeräten dieselben Messergebnisse erzielt worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit forderte ein gesetzlich Kranken­ver­si­cherter von seiner Krankenkasse die Erstattung von Kosten höherwertiger digitaler Hörgeräte. Dem Versicherten waren wegen einer Innen­ohr­schwer­hö­rigkeit beider Ohren Hörgeräte ärztlich verordnet worden. Im Rahmen der Anpassung wurde beim Hörge­rä­te­akustiker eine vergleichende Messung durchgeführt, bei welcher der Versicherte mit dem Festbe­trags­modell und dem teureren Hörsystem eine gleiche Anzahl von Silben verstand. Der Hörge­rä­te­akustiker empfahl wegen "großer Verstär­kungs­reserve und bester Akzeptanz" die Versorgung mit dem höherwertigen Hörgerät. Die Krankenkasse übernahm nur den Festbetrag.

Versicherter muss Mehrkosten selbst tragen

Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung aus, dass auch im Bereich des unmittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleichs Krankenkassen nicht dazu verpflichtet seien, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Hörhilfe zur Verfügung zu stellen. Vielmehr seien Ansprüche auf teure Hilfsmittel prinzipiell ausgeschlossen, wenn eine kosten­güns­tigere Versorgung für den angestrebten Ausgleich der Behinderung funktionell ebenfalls geeignet sei. Der Versicherte habe sich deshalb mit der preiswerteren Ausführung des Hörgerätes zu begnügen gehabt und müsse die Mehrkosten selbst tragen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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