Sozialgericht Dresden Beschluss07.03.2008
Neue Einkommensberechnung bei selbständig tätigen Arbeitslosengeld II-Aufstockern ist rechtmäßigIm Steuerrecht anerkannte Werbungskosten nicht mehr abzugsfähig
Die seit 1. Januar 2008 geltende verschärfte Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld II ist rechtmäßig. Dies hat das Sozialgericht Dresden bestätigt.
Die Antragstellerin ist selbständige Betreiberin eines Sonnenstudios im Landkreis Kamenz. Ihr Ehemann ist arbeitslos. Daher bezieht die Familie mit drei Kindern Arbeitslosengeld II (Alg II). Der Landkreis Kamenz bewilligte der Familie Alg II in Höhe von rund 640 € monatlich. Dabei ging er von einem Einkommen der Antragstellerin in Höhe von ca. 750 € monatlich aus. Werbungskosten berücksichtigte er hierbei nicht.
Streit um Abzug der Werbungskosten vom Einkommen
Die Antragstellerin beantragte beim Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz. Zu versteuern seien nur Einkünfte von rund 500 €. Mehr dürfe auf das Alg II auch nicht angerechnet werden. Die ab 1.1.2008 gültige Verordnung des Bundesarbeitsministeriums über die Einkommensanrechnung auf Alg II verstoße gegen gesetzliche Vorschriften.
ALG II-Einkommen ist nicht steuerpflichtiges Einkommen
Das Sozialgericht Dresden hat den Eilantrag abgelehnt. Es stellt fest, dass der Landkreis Kamenz das Einkommen korrekt angerechnet hat. Die neue Alg II-Verordnung verstößt nicht gegen das Gesetz. Das Bundesarbeitsministerium war nicht gezwungen, bei Alg II-Empfängern die selbe Einkommensberechnung wie im Steuerrecht vorzunehmen. Selbständige können jetzt nur noch in sehr beschränktem Umfang Kosten von ihrem Einkommen absetzen. Die im Steuerrecht anerkannten Werbungskosten können hingegen nicht mehr abgezogen werden.
Auszug aus dem Gesetz
§ 3 der ab 1.1.2008 gültigen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld:
„(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (...) tatsächlich zufließen. (...)
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. (...)“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 11.03.2008