15.11.2024
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Sozialgericht Dresden Beschluss07.03.2008

Neue Einkom­mens­be­rechnung bei selbständig tätigen Arbeits­lo­sengeld II-Aufstockern ist rechtmäßigIm Steuerrecht anerkannte Werbungskosten nicht mehr abzugsfähig

Die seit 1. Januar 2008 geltende verschärfte Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf das Arbeits­lo­sengeld II ist rechtmäßig. Dies hat das Sozialgericht Dresden bestätigt.

Die Antragstellerin ist selbständige Betreiberin eines Sonnenstudios im Landkreis Kamenz. Ihr Ehemann ist arbeitslos. Daher bezieht die Familie mit drei Kindern Arbeits­lo­sengeld II (Alg II). Der Landkreis Kamenz bewilligte der Familie Alg II in Höhe von rund 640 € monatlich. Dabei ging er von einem Einkommen der Antragstellerin in Höhe von ca. 750 € monatlich aus. Werbungskosten berücksichtigte er hierbei nicht.

Streit um Abzug der Werbungskosten vom Einkommen

Die Antragstellerin beantragte beim Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz. Zu versteuern seien nur Einkünfte von rund 500 €. Mehr dürfe auf das Alg II auch nicht angerechnet werden. Die ab 1.1.2008 gültige Verordnung des Bundes­a­r­beits­mi­nis­teriums über die Einkom­men­s­an­rechnung auf Alg II verstoße gegen gesetzliche Vorschriften.

ALG II-Einkommen ist nicht steuer­pflichtiges Einkommen

Das Sozialgericht Dresden hat den Eilantrag abgelehnt. Es stellt fest, dass der Landkreis Kamenz das Einkommen korrekt angerechnet hat. Die neue Alg II-Verordnung verstößt nicht gegen das Gesetz. Das Bundes­a­r­beits­mi­nis­terium war nicht gezwungen, bei Alg II-Empfängern die selbe Einkom­mens­be­rechnung wie im Steuerrecht vorzunehmen. Selbständige können jetzt nur noch in sehr beschränktem Umfang Kosten von ihrem Einkommen absetzen. Die im Steuerrecht anerkannten Werbungskosten können hingegen nicht mehr abgezogen werden.

Auszug aus dem Gesetz

Erläuterungen
§ 3 der ab 1.1.2008 gültigen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nicht­be­rück­sich­tigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeits­lo­sengeld II/Sozialgeld:

„(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betrie­b­s­ein­nahmen auszugehen. Betrie­b­s­ein­nahmen sind alle aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewil­li­gungs­zeitraum (...) tatsächlich zufließen. (...)

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betrie­b­s­ein­nahmen die im Bewil­li­gungs­zeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozial­ge­setzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuer­rechtliche Vorschriften abzusetzen. (...)“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 11.03.2008

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