21.11.2024
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Dokument-Nr. 5264

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Bundessozialgericht Urteil06.12.2007

Existenz­grün­dungs­zu­schuss ist bei der Berechnung von Arbeits­lo­sengeld II als Einkommen zu berücksichtigen

Bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes II ist ein Existenz­grün­dungs­zu­schuss als Einkommen zu berücksichtigen. Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Ehepaar. Der Mann erhielt den Zuschuss. Der monatliche ALG II-Zahlbetrag ist um den Existenz­grün­dungs­zu­schuss zu kürzen.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der beklagte Grund­si­che­rungs­träger bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes II (Alg II) des klagenden Ehepaares einen Existenz­grün­dungs­zu­schuss, der dem Ehemann von der Bundesagentur für Arbeit gewährt worden ist, als Einkommen berücksichtigen darf.

Die Revision der beklagten Arbeits­ge­mein­schaft war erfolgreich; das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat den Existenz­grün­dungs­zu­schuss zu Recht als Einkommen des Ehemannes mit der Folge berücksichtigt, dass das Alg II um den monatlichen Zahlbetrag des Existenz­grün­dungs­zu­schusses zu kürzen war.

Beim Existenz­grün­dungs­zu­schuss handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck dient als die Leistungen nach dem SGB II und die deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unberück­sichtigt bleibt. Zwar ergibt sich der Zweck des Existenz­grün­dungs­zu­schusses nicht ohne weiteres aus der maßgebenden Regelung in § 421 L SGB III. Den Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien ist aber zu entnehmen, dass diese 2003 eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start in die Selbständigkeit gewährleisten sollte. Sie sollte damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der Sicherung des Lebens­un­terhalts in der Zeit der Existenz­gründung dienen. Es ist dagegen nicht zu erkennen, dass der Existenz­grün­dungs­zu­schuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln dienen sollte. Damit steht zwar fest, dass der Zuschuss als Einkommen zu berücksichtigen ist, doch sind die Feststellungen zu dem für die Ermittlung des Alg II maßgebenden Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht nachvollziehbar, sodass die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen werden musste.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 421 L SGB III regelt den Existenz­grün­dungs­zu­schuss wie folgt:

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, haupt­be­ruf­lichen Tätigkeit die Arbeits­lo­sigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenz­grün­dungs­zu­schuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer

1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgel­ter­satz­leis­tungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeits­be­schaf­fungs­maßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,

2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeits­ein­kommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und

3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenz­gründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerks­kammern, berufs­s­tän­dische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeits­lo­sigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. ...

Bei der Berechnung des Alg II sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen, einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/07 des BSG vom 06.12.2007

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