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Sozialgericht Dresden Urteil09.10.2015

Krankenkasse darf tägliche Trinkmenge eines Querschnitts­gelähmten nicht reglementierenMenschenwürde verbietet Bewertung der Trinkmengen nach Durch­schnitts­werten

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass es der gesetzlichen Krankenkasse nicht zusteht, bei der Gewährung von Kathetern und Bettbeuteln das individuelle Trinkbedürfnis zu reglementieren.

Der 39 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlor bei einem Motorradunfall eine Niere und ist seitdem querschnittsgelähmt. Zur Blasen­ent­leerung muss er sich selbst katheterisieren. Er gab an, täglich ca. 3 ½ l zu trinken. Die Kranken­ver­si­cherung des Klägers hielt dies für "unphysiologisch" und für medizinisch nicht notwendig. Sie bewilligte daher nur die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von 2 ½ l erforderlich sind. Der Kläger verlangte die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln und verwies dabei auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.

Krankenkasse muss Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln sicherstellen

Das Sozialgericht Dresden gab der Klage nach Einholung von medizinischen Unterlagen überwiegend statt. Die Menschenwürde verbiete es, hinsichtlich des individuellen Trink­be­dürf­nisses von Durch­schnitts­werten auszugehen. Der erhöhte Katheter- und Bettbeu­tel­ver­brauch beruhe zudem auf dem persönlichen Sicher­heits­be­dürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich sei die Kranken­ver­si­cherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse daher zur Versorgung des Klägers mit acht statt der bewilligten sechs Katheter und Bettbeutel pro Tag.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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