15.11.2024
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Sozialgericht Dresden Urteil01.04.2008

Das Wochenende verkürzt nicht die Meldefristen bei der ArbeitsagenturBehörde muss dienstbereit sein

Das Wochenende darf auf die Drei-Tages-Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur nach Erhalt einer Kündigung nicht angerechnet werden. Die Meldefrist bezieht sich nur auf Tage, an denen die Arbeitsagentur dienstbereit ist. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der Kläger aus Radebeul war als Projektleiter tätig. Am 01.09.2006 (einem Freitag) sprach sein Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus. Der Kläger meldete sich am darauf folgenden Dienstag, den 05.09.2006 arbeitslos und beantragte Arbeits­lo­sengeld. Die Arbeitsagentur verhängte eine Sperrzeit von einer Woche. Der Kläger hätte sich spätestens am Montag melden müssen. Durch die Sperrzeit wird eine Woche lang das eigentlich zustehende Arbeits­lo­sengeld nicht ausgezahlt. Damit wird die verspätete Meldung zu bestraft.

Gericht hebt die Speerzeit auf

Die Klage gegen die Sperrzeit hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dresden hob die Sperrzeit auf. Der Gesetzgeber räumt dem Kläger nach Erhalt der Kündigung eine Frist von drei Tagen ein, sich bei der Arbeitsagentur zu melden. Das ist aber nur möglich, wenn die Behörde auch dienstbereit ist. Am Wochenende ist die Arbeitsagentur geschlossen. Daher sind Wochenende und Feiertage auf die Meldefrist von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung nicht anzurechnen.

Auszug aus dem Gesetz:

Erläuterungen
§ 37 b Drittes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB III) in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung:

„Personen, deren Arbeits- oder Ausbil­dungs­ver­hältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi­gungs­zeit­punktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbil­dungs­ver­hält­nisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendi­gungs­zeit­punktes zu erfolgen. (…)“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 28.04.2008

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