18.10.2024
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Dokument-Nr. 2532

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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.06.2006

Zur Arbeits­los­meldung nach Krankheit: Rechts­be­leh­rungen müssen verständlich seinKeine Minderung des Arbeits­lo­sen­geldes bei verspäteter Meldung als arbeitssuchend

Kennt ein Arbeitnehmer den Zeitpunkt, an dem sein Arbeits­ver­hältnis endet (durch Kündigung, Ablauf eines Zeitvertrages, Ende von Kranken­geldbezug etc.), so muss er sich unverzüglich arbeitssuchend melden. Tut er dies nicht, hat er in der Regel mit einer Minderung des Arbeits­lo­sen­geldes zu rechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer oder Versicherte von dieser Pflicht nichts wusste oder eine missver­ständliche Rechtsbelehrung erhalten hat. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall eines in Wiesbaden lebenden Griechen hatte die Bundesagentur für Arbeit das Arbeits­lo­sengeld um 30 Tage gemindert, weil er sich erst 2 Wochen vor dem Ende seines Kranken­geld­bezuges arbeitssuchend gemeldet hatte. Der Zeitpunkt, ab dem er kein Krankengeld mehr erhalten würde, war ihm jedoch schon 3 Monate zuvor bekannt – er hätte sich daher ein Vierteljahr früher bei der Bundesagentur melden müssen. Der Betroffene klagte gegen die Kürzung seines Arbeits­lo­sen­geldes und erklärte, er spreche nicht gut deutsch und habe eine Mitteilung der AOK, in der er u.a. auf seine Pflicht zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt hingewiesen worden war, nicht verstanden. Auch der Beratungs­service der Krankenkasse habe ihn nicht auf die erheblichen finanziellen Folgen einer verspäteten Meldung bei der Bundesagentur aufmerksam gemacht.

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers. Bei Kranken­geldbezug nehme die Krankenkasse die Funktion des Arbeitsgebers wahr und müsse ihre Versicherten umfassend und verständlich informieren. Dazu gehöre auch, auf die Gefahr einer erheblichen Minderung des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld bei verspäteter Meldung unmiss­ver­ständlich hinzuweisen. Allgemein gehaltene Hinweise auf mögliche finanzielle Nachteile genügten nicht. Sei die Belehrung nicht konkret genug, dürfe der Versicherte nicht durch die Minderung seines Arbeits­lo­sen­geldes bestraft werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/06 des LSG Hessen vom 14.06.2006

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