23.11.2024
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Dokument-Nr. 1051

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Sozialgericht Dresden Urteil16.08.2005

Zur Arbeits­los­meldung nach Auslaufen eines befristeten ArbeitsvertragsKürzung des Arbeits­lo­sen­geldes bei verspäteter Meldung teilweise rechtswidrig

Die Bundesagentur für Arbeit darf das Arbeits­lo­sengeld bei einer verspäteten Meldung nicht immer kürzen.

Aus dem Gesetz müssen Arbeitslose klar entnehmen können, wann sie sich arbeitssuchend melden muss. Andernfalls kann ihnen eine verspätete Meldung nicht immer vorgeworfen werden.

Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil festgestellt. Das Urteil betrifft Arbeits­lo­sigkeit nach Auslaufen eines befristeten Arbeits­ver­trages. Wer arbeitslos wird, hat die Pflicht, sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden. Meldet er sich zu spät, kann das Arbeits­lo­sengeld um bis zu 1.500 € gemindert werden. Bei Auslaufen eines befristeten Arbeits­ver­trages ist die Geset­zes­for­mu­lierung allerdings unklar.

Eine Minderung des Arbeits­lo­sen­geldes ist daher auch bei verspäteter Meldung in der Regel nicht möglich. Eine 50-jährige Zahntechnikerin aus Freital fand Anfang Februar 2004 eine bis Ende Juni 2004 befristete Anstellung. Das teilte sie der Bundesagentur umgehend mit. Am 1. Juni 2004 meldete sie sich arbeitssuchend ab 1. Juli 2004. Die Bundesagentur kürzte das Arbeits­lo­sengeld um 210 €, weil die Meldung zu spät erfolgt sei. Die Mitteilung der Arbeitsaufnahme sei unbeachtlich. Die Frau hätte die Pflicht gehabt, sich genau am 1. April 2004 arbeitssuchend zu melden. Das hätte sie wissen müssen. Notfalls müsse sie das Gesetz selbst lesen.

Dagegen klagte sie vor dem Sozialgericht Dresden und bekam jetzt Recht. Die Minderung des Arbeits­lo­sen­geldes ist rechtswidrig. Die Kürzung setzt ein Fehlverhalten voraus. Die Bundesagentur konnte von der Klägerin aber nicht verlangen, dass sie sich bereits am 1. April 2004 arbeitslos meldete. Denn das lässt sich für den Laien aus dem unklaren Geset­zes­wortlaut nicht entnehmen. Dort heißt es, dass

Erläuterungen

die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses zu erfolgen hat. Wenn die Klägerin denkt, dann könne sie sich bis kurz vor der Arbeits­lo­sigkeit Zeit lassen, kann ihr dieser Irrtum nicht angelastet werden. Außerdem wusste die Bundesagentur ja schon, dass der Arbeitsvertrag Ende Juni ausläuft. Mehr kann man von der arbeitslosen Klägerin nicht fordern.

Ursula Pfeufer, Vorsitzende der 29. Kammer des Sozialgerichts Dresden: Zahlreiche Juristen haben mit der Interpretation der erst mit Wirkung zum 1. Juli 2003 eingefügten Vorschrift des § 37 b SGB III Schwierigkeiten. Das ist der Grund dafür ist, dass im Bundestag eine Änderung des missglückten Wortlautes diskutiert wird. Einen Laien mit der Kürzung des Arbeits­lo­sen­geldes zu bestrafen, weil er das Gesetz nicht versteht, ist in dieser Situation nicht angemessen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.

Gesetzestext:

§ 37 b Satz 1 und 2 Sozial­ge­setzbuch – Drittes Buch – Arbeits­för­derung (SGB III) in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung:

„Frühzeitige Arbeitssuche.

Personen, deren Versi­che­rungs­pflicht­ver­hältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendi­gungs­zeit­punkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeits­ver­hält­nisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.“

§ 140 Satz 1 bis 3 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung:

„Minderung wegen verspäteter Meldung.

Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeits­lo­sengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflicht­ver­si­cherung entstanden ist. Die Minderung beträgt

1. bei einem Bemes­sungs­entgelt bis zu 400 Euro sieben Euro,

2. bei einem Bemes­sungs­entgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und

3. bei einem Bemes­sungs­entgelt über 700 Euro 50 Euro

für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet.“

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden v. 14.09.2005

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