21.11.2024
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Dokument-Nr. 791

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss20.06.2005

Arbeits­los­meldung bei befristetem Arbeitsvertrag: Frühestens ist nicht SpätestensArbeitsagentur darf Arbeits­lo­sengeld nicht kürzen

Wer sich als juristischer Laie am Wortlaut des Gesetzes orientiert, handelt nicht vorwerfbar. Es kann von ihm nicht erwartet werde, dass er eine Geset­zes­for­mu­lierung in entge­gen­ge­setztem Sinne auslegt. Mit dieser Begründung verurteilte das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt die Bundesagentur für Arbeit, einem Arbeitslosen den einbehaltenen Betrag in Höhe von 1.500,- € auszuzahlen.

Der als Bauingenieur tätige Mann war zuletzt in einem bis 31. Juli 2004 befristeten Arbeits­ver­hältnis beschäftigt gewesen. Am 3. August 2004 meldete er sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos. Diese bewilligte ihm auch Arbeits­lo­sengeld, kürzte den Anspruch aber um den Betrag von 1.500,- €, da er sich nicht unverzüglich arbeitslos gemeldet habe, nachdem er das Ende seiner Beschäftigung gekannt habe. Er sei verpflichtet gewesen, sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses arbeitssuchend zu melden.

Dieser Auffassung folgten die Darmstädter Richter nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes habe bei einem befristeten Arbeits­ver­hältnis die Meldung bei der Arbeitsagentur „frühestens“ drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen und nicht „spätestens“. Auch wenn inzwischen eine Änderung der Vorschrift in dem Sinne geplant sei, wie sie die Arbeitsagentur bereits jetzt auslege, könne dem Antragsteller daraus kein Vorwurf gemacht werden. Er habe sich an dem konkreten Wortlaut des Gesetzes orientiert. Seine Meldung bei der Arbeitsagentur sei damit rechtzeitig erfolgt und diese sei verpflichtet, das Arbeits­lo­sengeld in voller Höhe auszuzahlen.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.07.2005

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