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Dokument-Nr. 27716

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Sozialgericht Dortmund Urteil11.03.2019

SG Dortmund: Tätigkeit als Lohnbuch­halterin mit Festgehalt stellt sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung darSG bewerte Bezug eines Festgehalts und Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation als abhängiges Beschäftigungs­verhältnisses

Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle einer Lohnbuch­halterin entschieden, dass die Tätigkeit als Lohnbuch­halterin eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherung­spflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung, unterliegt.

In den hier vorliegenden Fall, ging es um eine Lohnbuch­halterin, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanz­buch­haltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatte.

Lohnbuch­halterin führte die Tätigkeit hauptsächlich in den Räumen des Unternehmens aus

Seit 2008 war die Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuch­halterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000,- € beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger stellte die Versi­che­rungs­pflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg.

SG geht von abhängiger Beschäftigung aus

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versi­che­rungs­pflicht ausschließende selbständige Tätigkeit der Beigeladenen vor. Vielmehr habe die Beigeladene die Tätigkeit als Lohnbuch­halterin in einem abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Beigeladene in die Arbeits­or­ga­ni­sation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufga­be­n­er­le­digung mit Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusam­men­ge­ar­beitet habe.

Zahlung eines Festgehaltes lässt die Annahme eines Unter­neh­mer­risikos nicht zu

Auch habe die Beigeladene die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungs­freiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladene kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unter­neh­mer­risiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unter­neh­mer­risikos nicht zu. Dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeit­tä­tig­keiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (pm/ab)

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