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- Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtigBundessozialgericht, Urteil04.06.2019, B 12 R 11/18 R
- Abhängige Beschäftigung: Anästhesist in Klinik ist sozialversicherungspflichtigHessisches Landessozialgericht, Urteil10.08.2017, L 1 KR 394/15
- Abhängige Beschäftigung von Honorarnotärzten im Bereich der LuftrettungLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil16.10.2020, L 4 BA 732/19
Sozialgericht Dortmund Urteil17.09.2019
Notarzt im Rettungsdienst ist sozialversicherungspflichtigVorgegebene Strukturen und Eingliederung in Abläufe des Rettungsdienstes lassen auf abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließen
Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arzt aus Olsberg, der seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des klagenden Hochsauerlandkreises ausübt. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
SG bejaht abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Beigeladenen vor. Vielmehr habe der Beigeladene die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Beigeladene in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sogenannter Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, habe auch der Beigeladene in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen. Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden. Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe. Dabei sei es ohne Belang, dass der Beigeladene in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2019
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)
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