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Sozialgericht Dortmund Urteil17.09.2019

Notarzt im Rettungsdienst ist sozial­versicherungs­pflichtigVorgegebene Strukturen und Eingliederung in Abläufe des Rettungs­dienstes lassen auf abhängiges Beschäftigungs­verhältnis schließen

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungs­pflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung unterliegt.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arzt aus Olsberg, der seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungs­dienst­bereich des klagenden Hochsau­e­r­land­kreises ausübt. Der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger stellte die Versi­che­rungs­pflicht des beigeladenen Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

SG bejaht abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versi­che­rungs­pflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Beigeladenen vor. Vielmehr habe der Beigeladene die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Beigeladene in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungs­dienstes des Klägers eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unter­neh­me­rischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestal­tungs­spielraum als ein sogenannter Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundes­so­zi­al­gericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, habe auch der Beigeladene in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen. Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbu­chungs­systems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden. Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufs­be­kleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene kein eigenes, über das Gehalts­aus­fa­ll­risiko hinausgehendes Unter­neh­mer­risiko getragen habe. Dabei sei es ohne Belang, dass der Beigeladene in seiner notärztlichen Einzel­fa­ll­tä­tigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungs­dienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)

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