18.10.2024
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Dokument-Nr. 29508

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil16.10.2020

Abhängige Beschäftigung von Honorar­not­ärzten im Bereich der LuftrettungKeine freiberufliche Tätigkeit wegen Eingliederung in betrieblicher Struktur und arbeitsteiliger Zusammenwirkung mit Hub­schrauber­personal

Sind Honorarnotärzte im Bereich der Luftrettung in die betriebliche Struktur des Luft­rettungs­dienstes eingegliedert und wirken arbeitsteilig mit dem Hub­schrauber­personal zusammen, besteht eine abhängige Beschäftigung. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt nicht vor. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine gemeinnützige Firma zur Luftrettung im Jahr 2016 vor dem Sozialgericht Stuttgart gegen einen Bescheid der Deutschen Renten­ver­si­cherung, welcher sich mit dem sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status eines Notarztes im Luftret­tungs­dienst beschäftigte. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung meinte, dass der Notarzt eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe, was die Luftret­tungsfirma jedoch anders sah.

Sozialgericht gab Klage statt

Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage statt. Der Notarzt habe seine Tätigkeit im Rahmen der Luftret­tungs­einsätze selbstständig ausgeübt. Die Tätigkeit habe daher nicht der Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­cherung unterlegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten Deutschen Renten­ver­si­cherung.

Landes­so­zi­al­gericht verneint Vorliegen einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit durch Notarzt

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Der Notarzt habe seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen der Luftrettung in einem abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses ausgeübt, so dass eine Sozialversicherungspflicht bestanden habe.

Abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis wegen Eingliederung in betrieblicher Struktur und arbeitsteiliger Zusammenwirkung mit Hubschrau­ber­personal

Die Nutzung des Rettungs­hub­schraubers der Klägerin, der von einem bei der Klägerin beschäftigten Piloten gesteuert wurde, mit seiner notfa­ll­me­di­zi­nischen Ausstattung und das Zusammenwirken mit deren Rettungs­dienst­personal mache nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts deutlich, dass der Notarzt im Rahmen seiner Dienste in die Strukturen des Betriebs der Klägerin eingebunden gewesen sei und dabei im Kernbereich seiner Aufgaben arbeitsteilig, und zwar mit Weisungs­be­fugnis gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin in medizinischen Fragen zusammengewirkt habe. Zudem war der Notarzt während seines Dienstes an die Weisungen der Integrierten Leitstelle gebunden. Der Notarzt musste auch die medizinische Einsatz­be­reit­schaft des Rettungs­hub­schraubers sicherstellen und durfte seine Tätigkeit erst nach Sonnenuntergang beenden. Schließlich unterlag der Notarzt den inner­dienst­lichen Weisungen der Klägerin. Dies alles habe für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gesprochen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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