18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil02.02.2009

Hartz IV: Keine Leistungs­kürzung bei Verweigerung von 4,50 Euro-JobBehörde darf Lohndumping nicht unterstützen

Weigert sich ein Langzeit­a­r­beitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf die Grund­si­che­rungs­behörde das Arbeits­lo­sengeld II nicht kürzen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall sollte eine Leistungs­be­zieherin aus Bochum bei einem Textil­dis­counter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB II-Leistungen für drei Monate um 30 % ab (mtl. Kürzungsbetrag: 104,- Euro).

Richter: Stundenlohn ist unzumutbar

Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping behörd­li­cherseits zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 24.02.2009

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