18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil13.10.2014

Verspätete Arbeit­suchend­meldung: Sperrzeit für Bezug von Arbeits­lo­sengeld beginnt mit dem Tag der verspäteten MeldungSG Dortmund zur Beginn einer Sperrzeit bei einer verspäteten Arbeits­such­meldung

Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeits­lo­sengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch dann, wenn ein Ruhen des Arbeits­losen­geld­an­spruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeits­lo­sigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall ging eine arbeitslose Frau aus Bochum zunächst davon aus, dass ihr befristetes Arbeits­ver­hältnis verlängert werde. Sie meldete sich erst einen Monat vor Ende des Arbeits­ver­hält­nisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte. Die Agentur für Arbeit Bochum stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeits­lo­sengeld ab der zweiten Woche der Arbeits­lo­sigkeit.

SG bejaht Sperrzeit, verneint jedoch ruhen des Arbeits­lo­sen­geldes

Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht bestätigt zwar den Eintritt der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeit­su­chend­meldung. Gleichwohl ruhe das Arbeits­lo­sengeld nicht, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperr­zeit­be­grün­dendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeits­lo­sigkeit bereits abgelaufen gewesen sei.

Wortlaut des Sozial­ge­setzbuchs darf nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die Sperrzeit beginne hier erst mit Beginn des Arbeits­lo­sen­geldan­spruchs, weil der Versicherte ansonsten ohne Sanktion bleibe, überzeuge dies nicht. Als Sanktion bleibe die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeits­lo­sen­geldes. Auch könne der Wortlaut des Sozial­ge­setzbuchs nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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