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Dokument-Nr. 28455

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Urteil30.08.2018BundessozialgerichtB 11 AL 2/18 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 623Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 623
  • NZA-RR 2019, 232Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 232
  • NZS 2019, 117Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 2019, Seite: 117
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Hannover, Urteil29.04.2015, S 9 AL 470/14
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil23.01.2018, L 7 AL 62/16
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil30.08.2018

BSG: Sperrzeit wegen verspäteter Arbeit­suchend­meldung beginnt mit Eintritt der Beschäfti­gungs­losig­keitKeine Anknüpfung an Zeitpunkt der verspäteten Arbeit­suchend­meldung

Die einwöchige Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeit­suchend­meldung beginnt nicht mit der verspäteten Meldung, sondern mit Eintritt der Beschäfti­gungs­losig­keit. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war das Arbeits­ver­hältnis mit einem Arbeitnehmer bis Ende Juni 2014 befristet gewesen. Der Arbeitnehmer hatte sich jedoch erst Ende Mai 2014 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Wegen Verstoße gegen die Meldeob­lie­genheit ordnete die Agentur eine einwöchige Sperrfrist vom 1. Juli 2014 an. Nach § 38 Abs. 1 SGB II müssen Personen, deren Arbeits­ver­hältnis endet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich arbeitssuchend melden. Gegen die Verhängung der Sperrzeit klagte der Arbeitnehmer. Seine Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landes­so­zi­al­gericht keinen Erfolg gehabt. Nunmehr musste das Bundes­so­zi­al­gericht über den Fall entscheiden. Dabei hatte es auch darüber zu entscheiden, welches Ereignis den Lauf der einwöchigen Sperrfrist bei verspäteter Arbeit­su­chend­meldung in Gang setzt.

Beginn der Sperrzeit mit Eintritt der Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass die Sperrzeit zutreffend in der Zeit vom 1. bis 7. Juli 2014 bestanden hatte. Nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit unter anderem mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Das Ereignis im Sinne der Vorschrift, das den Lauf der einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Arbeit­su­chend­meldung in Gang setzt, sei nicht bereits die verspätete Arbeit­su­chend­meldung, sondern erst der Eintritt der Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III iVm § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III, der Systematik der Sperr­zeit­re­ge­lungen insgesamt, einer geset­zes­his­to­rischen Auslegung sowie dem Sinn und Zweck der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeit­su­chend­meldung.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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