21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil27.03.2012

Keine Sperre des Arbeits­lo­sen­geldes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für ArbeitsaufgabeSchwierige Schwangerschaft und Umzug zum Kindsvater stellen ausreichend wichtigen Grund für Arbeitsaufgabe dar

Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhe­bungs­vertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung von Arbeits­lo­sengeld am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall gab eine Frau aus Berlin im fünften Schwan­ger­schaftsmonat die Beschäftigung als Reinigungskraft auf, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gelöst und damit die Arbeits­lo­sigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Klägerin war Fortsetzung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nicht mehr zumutbar

Auf die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben. Zwar habe die Klägerin vorsätzlich die Arbeits­lo­sigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesund­heit­lichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeits­un­fä­hig­keits­zeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen gewesen, dass die Klägerin ihre Arbeit in Berlin aufgegeben habe und nach Bochum gezogen sei.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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